Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Bildung von
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen Stellung genommen. Dabei geht es um
Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus Vereinbarungen mit Arbeitnehmern
ergeben und aufgrund derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit zu
einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag freistellen, gleichwohl aber noch
Gehalt zahlen muss.

Hintergrund: Für ungewisse
Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz
Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Dem BMF zufolge sind Arbeitsverträge sog. schwebende Geschäfte,
die von den Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt sind. Der
Schwebezustand endet erst mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen zu
erbringen sind, z.B. mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter
erreicht wird. Hinsichtlich der Rückstellungsbildung ist danach zu
unterscheiden, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers bis zum vertraglich
festgelegten Ende der Arbeitsleistung zu erbringen ist oder erst
danach:

  • Solange der Arbeitnehmer noch arbeiten muss, ist grundsätzlich
    keine Rückstellung zu bilden, weil es sich um einen schwebenden Vertrag
    handelt. Jedoch kann eine Rückstellung unter dem Gesichtspunkt eines
    Erfüllungsrückstands des Arbeitgebers zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer noch
    einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung gegen Gehaltszahlung hat. Dies ist etwa
    dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag für einen
    bestimmten Zeitraum vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gegen
    Gehaltszahlung freigestellt wird.

    Hinweis: Der Arbeitgeber
    muss den erforderlichen Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zwischen dem Beginn
    des Arbeitsvertrags und dem Beginn der Zahlung für den Freistellungszeitraum
    verteilen. Das BMF folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des
    Bundesfinanzhofs.

  • Geht es um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die er
    zeitlich nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung erbringen
    muss, ist eine Rückstellung zulässig, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers
    eine ungewisse Verbindlichkeit darstellt, die am Bilanzstichtag wirtschaftlich
    verursacht worden ist, und wenn der Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch
    genommen werden wird.

    Hinweis: Die Rückstellung
    ist grundsätzlich abzuzinsen, wenn die Verpflichtung am Bilanzstichtag noch
    mindestens ein Jahr lang bestehen wird. Wird die Verpflichtung des Arbeitgebers
    kontinuierlich durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgebaut, ist der
    Rückstellungsbetrag entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung
    anzusammeln.

  • Das BMF aktualisiert außerdem seine Auffassung zu
    Rückstellungen für Dienst- oder Firmenjubiläen sowie zu Rückstellungen für
    Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und für Altersteilzeitvereinbarungen.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben
gilt in allen noch offenen Fällen. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu
Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen sowie zu Rückstellungen für
Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen
werden aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben vom 4.9.2026 – IV C 6 – S
2137/00025/007/039; NWB