Bei Ausübung mehrerer gewerblicher
Tätigkeiten ist zu prüfen, ob es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder ob
es mehrere selbständige Gewerbebetriebe gibt. Dies hängt davon ab, ob die
Betätigungen gleichartig oder unterschiedlich sind und ob es einen
wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den
Betrieben gibt. Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmer,
der bislang nur eine Tätigkeit ausübt, einen anderen Gewerbebetrieb
hinzuerwirbt oder erbt.
Hintergrund: Eine
natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. Es ergeht dann für
jeden Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid. Verluste des einen
Gewerbebetriebs können nicht mit den Gewinnen des anderen Gewerbebetriebs
ausgeglichen werden. Dafür wird bei jedem Gewerbebetrieb ein Freibetrag in Höhe
von 24.500 € vom Gewinn abgezogen.
Sachverhalt: Der Kläger
betrieb einen Recyclinghof. Unter derselben Anschrift führte seine Mutter M
einen Schrotthandel; beide Betriebe teilten sich einen Betriebshof mit einer
gemeinsamen Zufahrt. Im Jahr 2013 starb M, und der Kläger erbte ihren Betrieb,
den er fortführte. Die Buch- und Kontoführung blieben getrennt; ebenso blieben
die Betriebsschilder bestehen. Der Kläger gab zwei getrennte
Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2017 bis
2019 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es nur einen einheitlichen
Gewerbebetrieb gebe und erließ daher nur einen Gewerbesteuermessbescheid pro
Jahr. Hiergegen klagte der Kläger.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
-
Ob ein Unternehmer
gewerbesteuerlich einen oder mehrere Betriebe führt, hängt zum einen davon ab,
ob es sich um gleichartige oder unterschiedliche Betätigungen handelt. Zum
anderen hängt es davon ab, ob es einen sachlichen Zusammenhang zwischen den
Betätigungen gibt. Mit einem sachlichen Zusammenhang ist ein wirtschaftlicher,
organisatorischer und finanzieller Zusammenhang gemeint. -
Bei gleichartigen Tätigkeiten
besteht eine Vermutung, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt,
wenn nicht ganz besondere Umstände dagegensprechen. Diese Vermutung ist aber
widerlegt, wenn kein sachlicher Zusammenhang besteht; jedoch müssen die drei
Merkmale (wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell) nicht kumulativ
vorliegen. -
Bei ungleichartigen
Tätigkeiten besteht hingegen eine Vermutung, dass es sich um mehrere Betriebe
handelt. Allerdings kann ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein, wenn ein
sachlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche
Zusammenhang als Teilaspekt des sachlichen Zusammenhangs kann
zu bejahen sein, wenn eine Tätigkeit die andere ergänzt, indem das Angebot der
einen Tätigkeit die andere Tätigkeit ergänzt oder Kunden des einen Betriebs an
den anderen Betrieb weitergeleitet werden. Ein
organisatorischer Zusammenhang besteht, wenn
dieselben Räume genutzt, dieselben Arbeitnehmer beschäftigt werden und der
Wareneinkauf ganz oder teilweise gemeinsam erfolgt. Ein
finanzieller Zusammenhang ist bei der
Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie bei einer
einheitlichen Gewinnermittlung und beim Ausgleich von Verlusten zu bejahen. -
Diese Grundsätze gelten auch,
wenn ein Betrieb von einer Person auf eine andere natürliche Person, die
bereits einen Gewerbebetrieb führt, übergeht.
Hinweise: Das FG muss nun
in einem ersten Schritt prüfen, ob die Betätigungen gleichartig oder
verschieden waren; dies umfasst auch die Prüfung, ob die Tätigkeiten einander
ergänzten, ob es Synergieeffekte zwischen beiden Bereichen gab und ob nach dem
Tod der M Änderungen der Betriebsführung eingetreten sind. In einem zweiten
Schritt ist dann der sachliche Zusammenhang festzustellen und dem Grad der
Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit gegenüberzustellen.
An sich ist die Annahme eines
einheitlichen Gewerbebetriebs, wie dies das Finanzamt getan hat, vorteilhaft,
weil dies die gewerbesteuerliche Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen
ermöglicht. Im Streitfall ging es aber um die Berücksichtigung zweier
Investitionsabzugsbeträge, da der Kläger zweimal, nämlich für jeden Betrieb,
den Höchstbetrag ausgeschöpft hatte; jedoch hatte der Kläger während des
Revisionsverfahrens beide Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, so dass
es dem Kläger möglicherweise nur noch darum geht, für jeden Betrieb den
gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Anspruch nehmen
zu können.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026
– X R 8/23; NWB

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