Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr
2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF
hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur
ein Jahr beträgt. Es stellt aber u.a. klar, dass der Steuerpflichtige von der
Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen
kann.

Hintergrund: Computerhard- und
Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über
die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das BMF hat im letzten Jahr ein Schreiben
veröffentlicht, nach dem grundsätzlich eine einjährige Nutzungsdauer für Hard-
und Software zugrunde gelegt werden kann.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Das BMF hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen
    Nutzungsdauer fest. Es stellt aber fest, dass die darauf beruhende Abschreibung
    weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode
    ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei
    geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt.

    Hinweis: Aus dem Hinweis,
    dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft-
    und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche
    bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800
    € für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet.

  • Der Steuerpflichtige kann von der Annahme einer einjährigen
    Nutzungsdauer abweichen; es soll sich dabei allerdings nicht um ein Wahlrecht
    handeln.

  • Der Steuerpflichtige kann auch andere Abschreibungsmethoden
    anwenden.

    Hinweis: Denkbar ist etwa
    die degressive Abschreibung für Hardware, die auch im Jahr 2022 nach einem
    weiteren Gesetzentwurf möglich sein soll.

  • Die Soft- und Hardware ist in das Bestandsverzeichnis für das
    Anlagevermögen aufzunehmen.

  • Die Abschreibung beginnt zwar erst mit der Anschaffung bzw.
    Herstellung der Soft- und Hardware. Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die
    Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der
    Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Hinweise: Die o. g. Grundsätze
gelten auch für Soft- und Hardware, die bei den sog. Überschusseinkünften wie
z.B. Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
eingesetzt wird.

BMF-Schreiben v. 22.2.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002
:025; NWB