Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen
Entlastungen, die es seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sowohl Ukrainern als
auch Deutschen gewährt, die Ukrainer unterstützen, bis zum 31.12.2024
verlängert.

Hintergrund: Aufgrund des
russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland
geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen unterstützt. Deutsche
Unternehmen beteiligen sich zudem auch an der Reparatur der kriegsbeschädigten
Infrastruktur in der Ukraine. Das BMF hat erstmals im März 2022 ein Schreiben
veröffentlicht, dass derartige Unterstützungsleistungen steuerlich entlasten
oder zumindest nicht steuerlich belasten will. Weitere Schreiben folgten. Die
steuerlichen Entlastungen waren nach den bisherigen Schreiben zunächst bis zum
31.12.2022 befristet, wurden dann aber bis zum 31.12.2023 und werden nunmehr
bis zum 31.12.2024 verlängert.

Wesentlicher Inhalt der steuerlichen Entlastungen:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden und auf
    entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
    oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden
    geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer
    Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.

  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie
    z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen
    und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf
    Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen
    Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht
    erforderlich.

  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal
    für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der
    Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.

2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

  • Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben
    gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen
    Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die
    Unterbringung der Kriegsflüchtlinge.

  • Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem
    Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen
    Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst.

3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als
    Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als
    Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung
    öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.

4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also
    auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil
    zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit
    der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der
    Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.

  • Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die
    durch den Krieg in der Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600
    € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

    Hinweis: Im Einzelfall
    können unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Unterstützungsleistungen
    steuerfrei sein.

  • Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine
    Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer
    Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann
    steuerfrei.

5. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge
    lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von
    Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als
    unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine
    Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich
    Kriegsflüchtlingen überlässt.

  • Umsatzsteuerlich unschädlich bleibt auch eine unentgeltliche
    Leistung eines Unternehmers, die unmittelbar der Reparatur kriegsbeschädigter
    Infrastruktur in der Ukraine dient.

    Hinweis: Dies umfasst z.B.
    die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen
    Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger
    Transportleistungen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.10.2023 – IV C 4 – S
2223/19/10003 :023; NWB