Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert aufgrund der
Corona-Krise erneut den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und
-vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung. Die bisherigen
Schutzmaßnahmen, die bis zum 30.9.2021 galten, werden auf Antrag nun bis zum
31.3.2022 verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte
zuletzt im März 2021 Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und
Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz aufgrund der Corona-Krise gewährt.
Diese Erleichterungen galten bis zum 30.9.2021, nachdem sie bereits vorher
mehrfach verlängert worden waren.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit
seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im März 2021 eingeräumten
Erleichterungen um ein halbes Jahr bis zum 31.3.2022. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig werden, können
    bis zum 31.3.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet
    werden, wenn bis zum 31.1.2022 ein Stundungsantrag gestellt wird. An die
    Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der
    Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden
    abzulehnen.

    Hinweis: Die Stundung kann
    bis zum 30.6.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.

  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des
    Vollstreckungsschuldners wird bis zum 31.3.2022 Vollstreckungsaufschub für
    Steuern gewährt, die bis zum 31.1.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die
    im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu
    erlassen; dieser Erlass kann durch eine sog. Allgemeinverfügung erfolgen, die
    im Bundessteuerblatt für alle betroffenen Steuerpflichtigen veröffentlicht
    wird.

    Hinweis: Wird eine
    Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis
    zum 30.6.2022 möglich.

  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können bis zum 30.6.2022
    einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
    für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen
    Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen
gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der
Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den
Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man
Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht
unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen
Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch
über den 31.3.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.6.2022
hinaus. Hier sind dann aber die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu
erfüllen.

BMF-Schreiben v. 7.12.2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001
:045; NWB