Übernimmt ein Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag die Wartung des
geleasten Wirtschaftsguts, sind die Wartungskosten ebenso wie die Leasingraten
seinem Gewinn gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich
werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B.
ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten), die für
die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter aufgewendet werden,
hinzugerechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte
2011 und 2012 Kfz geleast und nach den jeweiligen AGB der Leasingverträge auch
die Wartungskosten für die geleasten Kfz übernommen. Das Finanzamt rechnete
nicht nur die Leasingraten, sondern auch die Wartungskosten dem Gewinn der
Klägerin gewerbesteuerlich hinzu. Die Klägerin wehrte sich gegen die
Hinzurechnung der Wartungskosten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz sind die Leasingraten dem Gewinn des
    Leasingnehmers hinzuzurechnen. Der Begriff der Leasingrate ist wirtschaftlich
    zu verstehen. Zu den Leasingraten gehören alle Kosten, die der Leasingnehmer
    für die Nutzung des Wirtschaftsguts zahlt.

  • Damit sind auch die vertraglich übernommenen Wartungskosten
    dem Gewinn hinzuzurechnen. Denn auch sie werden vom Leasingnehmer für die
    Nutzung des Wirtschaftsguts gezahlt, weil er sich vertraglich zur Übernahme der
    Wartungskosten verpflichtet hat.

Hinweise: Zwar trägt nach dem
Gesetz grundsätzlich der Vermieter bzw. Verleaser die Wartungskosten, weil er
verpflichtet ist, die Sache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen und sie während der Vertragsdauer in diesem Zustand zu
erhalten. Von dieser Regel kann aber vertraglich abgewichen werden. Der BFH
geht dann davon aus, dass die vertragliche Übernahme der Kosten durch den
Leasingnehmer typischerweise zu einer Minderung der eigentlichen Leasingrate
führt.

In vergleichbarer Weise hat der BFH auch die vom Mieter übernommene
Grundsteuer dem Gewinn des gewerblich tätigen Mieters hinzugerechnet.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.10.2022 – III R 33/21;
NWB