Ein Arbeitgeber, der Personal
bundesweit flexibel an den Standorten seiner Auftraggeber einsetzt, muss die
Kosten für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer gewerbesteuerlich dem Gewinn
hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht
oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind.
Hintergrund:
Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder
hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn
hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des
Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen).
Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis
einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb ein Unternehmen für Personaldienstleistungen. Sie setzte ihre
Arbeitnehmer in den Supermärkten ihrer Auftraggeber bundesweit flexibel für
Hilfsarbeiten ein, wo gerade Personal in den Supermärkten fehlte. Für ihre
Arbeitnehmer mietete sie an den einzelnen Tätigkeitsorten Unterkünfte in
Pensionen und Hotels an. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für
die Unterkünfte gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich
die Klägerin.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
-
Voraussetzung für die
gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Unterkünfte zum
Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der
Hotelzimmer wäre (sog. fiktives Anlagevermögen). Das fiktive Anlagevermögen
müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu
„dienen“. -
Diese Prüfung hängt von der
Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts
(Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum
subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen
abhängig, hängt aber auch von objektiven
Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der
Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab. -
Fiktives Anlagevermögen kann
auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von
Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das
Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die
wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine
langfristige Anmietung ist. -
Für den Streitfall bedeutet
dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin
nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Unterkünfte ständig
für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben
Unterkünfte handelt oder die Unterkünfte untereinander austauschbar sind, so
dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer
längerfristigen Anmietung gleichkommt. -
Bei der Frage der
Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie,
die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Daher
ist zu prüfen, ob entsprechende Unterkünfte immer wieder in der jeweiligen Lage
oder im Einzugsbereich eines bestimmten Ortes benötigt werden.
Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, ob die Unterkünfte zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass
die Unterkunftskosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem
Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Fiktives Anlagevermögen wäre anzunehmen, wenn
die Klägerin immer wieder an denselben Orten bestimmte oder austauschbare
Unterkünfte angemietet hat. Hingegen würde eine Hinzurechnung unterbleiben,
wenn das Personal an bestimmten Orten nur ausnahmsweise und kurzfristig
eingesetzt wurde, z.B. wenn dort ein Personalmangel aufgrund von Krankheit
eintrat.
Das Kriterium der Dauerhaftigkeit
darf nicht durch das Kriterium der Erforderlichkeit ersetzt werden. So ist z.B.
ein Mietauto für einen Tag erforderlich, wenn sich an diesem Tag das eigene
Auto in der Inspektion befindet. Allerdings wird das Mietauto nicht dauerhaft
eingesetzt. Auch kommt es für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktiven
Anlagevermögen nicht auf die Kundensicht an.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung
kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus
Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht in seinem Urteil jedoch
deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 –
III R 3/23; NWB

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