Beim Verkauf eines Grundstücks, das mit einer Weihnachtsbaumkultur
bepflanzt ist und dessen Weihnachtsbäume bei Erreichen der erforderlichen Größe
gefällt werden sollen, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nur nach dem
Kaufpreis für das Grundstück ohne Weihnachtsbäume. Die Weihnachtsbäume sind
nämlich Scheinbestandteile des Grundstücks und gehören daher rechtlich nicht
zum Grundstück.

Hintergrund: Die
Grunderwerbsteuer richtet sich beim Kauf eines Grundstücks nach dem Kaufpreis
für das Grundstück. Zum Grundstück gehören dessen wesentliche Bestandteile,
nicht aber Scheinbestandteile.

Streitfall: Der Kläger erwarb
zwei Grundstücke zum Gesamtpreis von ca. 340.000 €. Der Kaufpreis
enthielt einen Anteil von ca. 87.000 € für den sog. Aufwuchs; dabei
handelte es sich um Nordmanntannen und Blaufichten, die als Weihnachtsbäume
gefällt werden sollten. Das Finanzamt setzte 6,5 % Grunderwerbsteuer auf den
Gesamtkaufpreis von 340.000 € fest. Der Kläger wandte sich dagegen, dass
auch der Anteil von 87.000 € für den Aufwuchs der Grunderwerbsteuer
unterworfen wurde.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

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    Bezieht sich ein Grundstückskaufvertrag auch auf Gegenstände,
    die rechtlich nicht als Teil des Grundstücks gelten, darf Grunderwerbsteuer nur
    nach dem Teil des Kaufpreises bemessen werden, der auf das Grundstück entfällt.

  • Zum Grundstück gehören grundsätzlich auch Erzeugnisse, solange
    sie mit dem Boden zusammenhängen, z.B. Pflanzen oder Bäume.

  • Anders ist dies bei Scheinbestandteilen, die nur vorübergehend
    mit dem Grundstück verbunden sind. Zu den Scheinbestandteilen gehören auch
    Weihnachtsbaumkulturen, da die Weihnachtsbäume gefällt werden sollen und nicht
    dauerhaft auf dem Grundstück stehen sollen. Das nur vorübergehende Verbleiben
    der Weihnachtsbäume steht von Anfang fest.

  • Die Grunderwerbsteuer war daher auf einer Bemessungsgrundlage
    von 253.000 € (340.000 € abzüglich 87.000 €) festzusetzen.

Hinweise: Auf die Dauer des
Aufwachsens des Weihnachtsbaums kommt es nicht an. Ein Scheinbestandteil liegt
also auch dann vor, wenn die spätere Wiedertrennung erst nach langer Dauer zu
erwarten ist. Es ist für die Annahme eines Scheinbestandteils auch nicht
erforderlich, dass die Scheinbestandteilseigenschaft auf den ersten Blick
erkennbar ist.

Auch Verkaufspflanzen in Baumschulen gelten als Scheinbestandteile,
da sie vollständig entfernt werden sollen, wenn sie eine bestimmte Größe
erreicht haben. Im Gegensatz zu Weihnachtsbäumen werden Baumschulgewächse durch
das Entfernen nicht vollständig zerstört, sondern leben beim Käufer weiter. Für
die Einstufung als Scheinbestandteil kommt es nicht darauf an, ob die Pflanze
bzw. der Baum lebensfähig bleibt oder ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest
zurückbleibt (z.B. Wurzeln mit Baumstumpf). Offengelassen hat der BFH die
Frage, ob ein Scheinbestandteil dann auch vorliegt, wenn der Baum trotz des
Fällens als lebensfähiger Organismus bestehen bleibt und wieder ausschlägt.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2022
– II R 45/19; NWB