Eine Erbengemeinschaft, die ein Grundstück geerbt hat, kann dieses
grunderwerbsteuerfrei auf eine Personengesellschaft übertragen, soweit die
Miterben der Erbengemeinschaft an der Personengesellschaft, die das Grundstück
nun erhält, beteiligt sind und auch in den nächsten zehn Jahren beteiligt
bleiben.
Hintergrund: Nach dem Gesetz ist
der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur
Teilung des Nachlasses grunderwerbsteuerfrei. Grunderwerbsteuerfrei ist auch
die Übertragung eines Grundstücks von einem Gesellschafter auf eine
Personengesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft
beteiligt ist und sich seine Beteiligung in den zehn Jahren nach dem Übergang
des Grundstücks nicht mindert; nach der bis zum 1.7.2021 geltenden Rechtslage
betrug die Frist fünf Jahre.
Sachverhalt: A und seine fünf
Geschwister waren zu je 1/6 Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem
verstorbenen Vater. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten die drei
Grundstücke 1, 2 und 3. Am 10.7.2014 gründeten die sechs Geschwister eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie zu jeweils 1/6 beteiligt
waren. Mit notariellem Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag vom selben Tage
übertrugen die sechs Miterben die Grundstücke 2 und 3 unentgeltlich auf die GbR
(Klägerin); nach dem Vertrag erfolgte die Übertragung zur teilweisen Teilung
des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung. In einem weiteren Vertrag,
ebenfalls vom selben Tag, erwarb die Klägerin das Grundstück 4 und übertrug es
noch am selben Tag auf A; im Gegenzug wurde dessen Beteiligung an der GbR von
16,66 % auf 0,55 % gemindert. Das Finanzamt setzte für die Übertragung der
Grundstücke 2 und 3 von der Erbengemeinschaft auf die GbR Grunderwerbsteuer
fest, ließ den Vorgang aber im Umfang von 83,85 % steuerfrei, da in diesem
Umfang dieselben Personen beteiligt waren und auch blieben (5 x 16,66 % + 0,55
%). Die GbR klagte hiergegen und machte eine vollständige
Grunderwerbsteuerfreiheit geltend.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der GbR ab:
-
Die Übertragung der beiden Grundstücke 2 und 3 auf die
Klägerin war grunderwerbsteuerbar, weil der Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag
einen Anspruch der Klägerin auf Übereignung der beiden Grundstücke begründete. -
Die Übertragung der beiden Grundstücke war grundsätzlich
grunderwerbsteuerfrei, da sie
zwecks Teilung des Nachlasses erfolgte. Zwar
gehörten zum Nachlass insgesamt drei Grundstücke (1, 2 und 3), während der
Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag nur zwei Grundstücke betraf; steuerfrei ist
aber auch der erste Schritt der Teilung des Nachlasses, so dass es unschädlich
ist, dass die Erbengemeinschaft noch fortbestand, nämlich bezüglich des
Grundstückes 1. -
Allerdings ist nach dem Gesetz nur der Erwerb durch einen oder
mehrere Miterben steuerfrei, nicht aber der Erwerb durch eine
Personengesellschaft, die selbst keine Miterbin ist. Insoweit greift jedoch der
Rechtsgedanke der Steuerbefreiung, die für Grundstücksübertragungen von
Gesellschaftern auf ihre Personengesellschaft und umgekehrt gilt und nach der
im Umfang der Beteiligung die Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei ist.
Daher ist die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf
eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses insoweit steuerfrei, als
die Miterben an der Personengesellschaft, die das Grundstück erwirbt, beteiligt
sind. Dabei müssen aber auch die sog. Nachhaltefristen beachtet werden, die im
Streitfall noch fünf Jahre betrugen; die Steuerbefreiung setzt im Streitfall
also voraus, dass die Miterben an der erwerbenden Personengesellschaft noch
fünf Jahre lang mit der Beteiligungsquote beteiligt bleiben
müssen. -
Im Streitfall waren zwar alle sechs Miterben an der
erwerbenden Klägerin beteiligt; jedoch minderte sich der Anteil des A an der
Klägerin noch am 10.7.2014 von 16,66 % auf 0,55 %. Daher war die
Steuerbefreiung nur im Umfang von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) zu gewähren.
Hinweise: Im Ergebnis wendet der
BFH die Steuerbefreiung für die Teilung eines Nachlasses nur dem Grunde nach
an, weil Erwerber der Grundstücke nicht ein Miterbe, sondern eine GbR war, die
selbst keine Miterbin war. Der Höhe nach ist in einem zweiten Schritt zu
prüfen, ob und in welchem Umfang die Miterben an der GbR beteiligt sind und ob
sie während der gesetzlichen Nachhaltefrist von aktuell zehn Jahren (im
Streitfall waren es noch fünf Jahre) ihre Beteiligung gemindert haben.
Grunderwerbsteuerfrei ist auch die Vererbung eines Grundstücks an
nur einen einzigen Erben; insoweit entsteht lediglich Erbschaftsteuer. Gibt es
aber mindestens zwei Erben, spricht man von Miterben. Teilen diese den
Nachlass, so dass einer der Miterben das Grundstück erhält, soll dies ebenfalls
– wie bei einem Alleinerben – grunderwerbsteuerfrei möglich sein.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 42/21; NWB
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