Die Umsätze einer Bäckerei, die sich in der sog. Vorkassenzone
eines Supermarkts befindet, aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort mit
Mehrweggeschirr und -besteck unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz und
nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt aufgrund der
Corona-Erleichterungen nicht im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 (s.
Hinweise unten).
Hintergrund: Der Verkauf von
Nahrungsmitteln wird grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
besteuert, der normalerweise, d.h. außerhalb von Corona-Hilfsmaßnahmen, 7 %
beträgt. Werden die Nahrungsmittel allerdings zubereitet und durch ein
Restaurant oder einen Imbiss verkauft, kann es sich statt einer Lieferung von
Nahrungsmitteln um eine sog. sonstige Leistung handeln, die dem regulären
Steuersatz unterliegt.
Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb Bäckereien, die sich überwiegend in den Vorkassenzonen von Supermärkten
befanden und zu denen Tische und Stühle gehörten. Dort wurden u.a. Speisen an
Kunden verkauft, die die Kunden an Tischen verzehren konnten. Die Kunden
erhielten hierzu Mehrweggeschirr und -besteck, das sie selbst nach dem Verzehr
abräumen und in Regale stellen sollten. Die Klägerin war der Auffassung, dass
die Umsätze aus dem Verkauf dieser Speisen mit dem im Streitjahr 2006 gültigen
ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern waren. Das Finanzamt setzte dagegen
den regulären Steuersatz an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und
Stelle ist grundsätzlich eine sonstige Leistung, die dem regulären Steuersatz
unterliegt. Ein Verzehr an Ort und Stelle ist anzunehmen, wenn die Speisen und
Getränke dazu bestimmt sind, am Abgabeort verzehrt zu werden, und der
Unternehmer hierzu besondere Vorrichtungen wie z.B. Tische oder Stühle
bereithält. -
Hingegen ist die Bereitstellung nur behelfsmäßiger
Vorrichtungen wie z.B. einer Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheit eine nur
geringfügige Nebenleistung zu einem ermäßigt besteuerten Verkauf von
Nahrungsmitteln. -
Andere Nebenleistungen führen hingegen zur Annahme einer
sonstigen Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt, z.B. die
Anwesenheit von Kellnern, Garderoben, Toiletten, Geschirr und Mobiliar. -
Im Streitfall handelte es sich nicht um den ermäßigt
besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln, sondern aufgrund der Dienstleistungen
der Klägerin um eine regulär zu besteuernde sonstige Leistung. Denn die
Klägerin hat die Speisen nicht nur zubereitet, sondern auch Tische und Stühle
sowie Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt und auch die Reinigung
übernommen. Der personelle Einsatz, der bei der Zubereitung und Reinigung
entstand, war nicht nur geringfügig.
Hinweise: Im Streitfall war
unbeachtlich, dass die Klägerin keinen eigenen Speisesaal hatte und dass die
Speisen Imbisscharakter hatten.
Bei einem Partyservice wird bereits die Bereitstellung und
Rücknahme von Geschirr und Besteck als wesentliche Nebenleistung angesehen, die
zur Annahme einer sonstigen Leistung und damit zum Ansatz des regulären
Steuersatzes führt. Die Leistungen der Klägerin gingen darüber hinaus, da sie
auch Stühle und Tische bereitstellte.
Aufgrund der Corona-Krise werden Verpflegungsumsätze bei
Restaurants im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 ermäßigt besteuert. Dies
gilt aber nicht für den Umsatz aus dem Verkauf von Getränken.
BFH, Beschluss v. 15.9.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19);
NWB
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