Das Thüringer Finanzministerium
informiert über den Beginn der Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 sowie
u.a. über neue Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale.

Hierzu führt das
Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:

  • Die Thüringer
    Finanzämter starten am 15.3.2024 mit der Bearbeitung der
    Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr
    2023.
    Die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der
    Steuern stehen den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet erst ab Mitte März zur
    Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist.

  • Die elektronisch zu
    übermittelnden Daten zum Arbeitslohn, zu Rentenbezügen oder geleisteten
    Beiträgen zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erreichten die
    Finanzämter bis Ende Februar 2024. Danach erfordert die Aufbereitung der Daten
    etwa zwei Wochen Zeit. Erst mit der Bereitstellung der Software können die
    Finanzämter loslegen.

  • Steuerlich
    nicht beratene Steuerpflichtige haben einen
    Monat weniger als im Vorjahr Zeit, ihre Steuererklärung für 2023 beim
    zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
    endet für sie am 31.8.2024. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich
    die Frist bis zum 2.9.2024.
    Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen
    ihre Erklärung dagegen erst bis zum 2.6.2025
    abgeben. Die vorgenannten Fristen gelten für alle Steuerpflichtigen, die zur
    Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

  • Mit dem Jahressteuergesetz 2022
    wurden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches
    Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 neu
    gefasst.

  • Ein Abzug der tatsächlichen
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn
    dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung
    des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht
    geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen
    Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder
    Werbungskosten abziehen kann.

  • Ein Abzug der tatsächlichen
    Aufwendungen für ein häusliches
    Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht,
    wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen
    Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein
    Wahlrecht geschaffen, nach dem der
    Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale
    von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.

  • Zur Abgeltung der Aufwendungen
    im Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023
    eine Tagespauschale von sechs Euro gesetzlich vorgesehen. In den Jahren 2020
    bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem
    ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, berücksichtigt
    werden. Statt der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600
    € pro Kalenderjahr, kann die Tagespauschale bis zu 1.260 € im
    Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten
    abgezogen werden. Steuerpflichtige, denen für ihre Tätigkeit dauerhaft kein
    anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im eigenen Betrieb oder im
    Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale für die Tätigkeit im
    Homeoffice auch für Arbeitstage geltend machen, an denen sie den eigenen
    Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben.

  • Steuerpflichtige, die
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können für
    denselben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice
    beantragen.

  • Weitere
    wichtige steuerliche Neuerungen
    , die erstmals für die
    Einkommensteuerfestsetzung 2023 gelten, sind die Erhöhung des
    Grundfreibetrags um 561 € auf 10.908
    € (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner auf 21.816 €),
    die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von
    801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf
    2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner, die Anhebung des
    Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um
    252 € auf 4.260 € und die Erhöhung des
    Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200
    € auf 1.230 €.

  • Überdies sind seit dem 1.1.2022
    Photovoltaikanlagen unter bestimmten
    Voraussetzungen ertragsteuerlich unbeachtlich. Betreiber, die die
    umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre
    Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben
    haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit
    beim Finanzamt verzichten.

  • Die ersten Steuerbescheide für
    2023 können voraussichtlich Ende März versendet werden. Die Finanzverwaltung
    bittet von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in den Finanzämtern abzusehen.

Quelle: Thüringer
Finanzministerium, Pressemitteilung v. 8.3.2024; NWB