Die Vergütung für einen Insolvenzverwalter ist nicht als
außergewöhnliche Belastung absetzbar. Es handelt sich nämlich nicht um eine
außergewöhnliche Aufwendung, da die Überschuldung eine Vielzahl von
Steuerpflichtigen trifft.

Hintergrund: Außergewöhnliche
Belastungen sind steuerlich absetzbar. Bei außergewöhnlichen Belastungen
handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der
Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden
infolge einer Naturkatastrophe.

Sachverhalt: Über das Vermögen
des X wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des
Klägers im September 2012 auf ca. 3.760 € fest; der Kläger entnahm die
Vergütung aus dem eingerichteten Treuhandkonto. Im November 2012 wurde dem X
die Restschuldbefreiung angekündigt und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Im
Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben; allerdings ordnete das
Insolvenzgericht bezüglich der Einkommensteuererstattungsansprüche, für die der
Sachverhalt während der Dauer des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden war,
die sog. Nachtragsverteilung an. Der Kläger reichte anschließend für den X die
Einkommensteuererklärung für 2012 ein und machte die
Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das
Finanzamt erkannte diese nicht an und gab den Bescheid gegenüber dem Kläger
bekannt.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte eine außergewöhnliche Belastung des X nicht an
und wies die Klage ab:

  • Zwar hat der X die Insolvenzverwaltervergütung gezahlt, da sie
    von seinem Treuhandkonto entnommen worden ist. Das Treuhandkonto gehörte zum
    Vermögen des X. Die hieraus resultierende Belastung ist nicht dadurch
    entfallen, dass dem X nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
    Restschuldbefreiung erteilt worden ist; denn von der Restschuldbefreiung werden
    nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens erfasst.

  • Die Insolvenzverwaltervergütung ist aber
    nicht außergewöhnlich und erfüllt deshalb
    nicht die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung. Die Überschuldung
    von Privatpersonen ist nämlich kein gesellschaftliches Randphänomen, sondern
    das Verbraucher-Insolvenzverfahren wurde bis Ende 2019 für ca. 2,13 Mio.
    Privatpersonen durchgeführt.

Hinweise: Der BFH hält damit an
seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Nach der bisherigen
Rechtsprechung konnte der Steuerpflichtige eine Insolvenztreuhändervergütung
insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn er die
Ursache seiner Überschuldung nicht selbst gesetzt hat. In seinem aktuellen
Urteil macht der BFH deutlich, dass eine Insolvenz mehrere Ursachen haben kann,
z.B. eine Scheidung, der Tod des Partners, eine Krankheit, eine gescheiterte
Selbständigkeit oder ein zu niedriges Einkommen. Eine Verschuldensprüfung kann
daher durch die Finanzämter und Finanzgerichte nicht erfolgen.

Der Hinweis des BFH auf die fehlende Außergewöhnlichkeit ist nicht
ganz überzeugend. Denn auch Krankheitskosten treten bei Millionen Menschen auf
und werden dennoch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Aufgrund des Nachtragsverteilungsverfahrens war der Kläger als
Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder berechtigt, die Einkommensteuererklärung für
den X für 2012 zu erstellen und auch gegen den Einkommensteuerbescheid
vorzugehen.

BFH, Urteil v. 16.12.2021 – VI R 41/18; NWB