Bei der Bewertung eines Nachlasses kann der niedrigere gemeine Wert
für einen Grundstücksanteil nicht durch den Kaufpreis nachgewiesen werden, der
im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung an den Miterben gezahlt wird. Ein
derartiger Kaufpreis wird nämlich nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
gezahlt.

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Hintergrund: Werden Grundstücke
vererbt oder verschenkt, muss der Wert des Grundstücks ermittelt werden. Die
Wertermittlung erfolgt nach einem typisierenden gesetzlichen Verfahren.
Allerdings kann der Steuerpflichtige auch einen niedrigeren gemeinen Wert
nachweisen.

Streitfall: Der Kläger erbte
zusammen mit B ein Grundstück. Die Erbquote des Klägers betrug 40 %, die des B
60 %. Der Kläger war mit B nicht verwandt. Im November 2017 kam es zu einer
Teilerbauseinandersetzung, bei der der Kläger den Grundstücksteil des B für
48.000 € kaufte. Bei der Ermittlung des Kaufpreises ging der Kläger von
dem Kaufpreis für vergleichbare Objekte aus (130.000 €), minderte diesen
um Sanierungskosten in Höhe von 50.000 € auf 80.000 € und setzte
eine Quote von 60 % für den Anteil des B an. Das Finanzamt setzte hingegen
einen Grundbesitzwert von ca. 138.000 € an, gegen den sich der Kläger
wehrte.

Entscheidung: Das Finanzgericht
(FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert
    nachweisen. Es muss sich dann aber um einen Wert handeln, der sich im
    gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht
    auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ergibt.

  • Der Kläger hat einen derartigen niedrigeren Wert nicht
    nachgewiesen. Denn die Teilerbauseinandersetzung erfolgte nicht im gewöhnlichen
    Geschäftsverkehr. Die Teilerbauseinandersetzung bezog sich nicht auf das
    gesamte Grundstück, sondern nur auf einen Grundstücksanteil von 60 %; im
    gewöhnlichen Geschäftsverkehr werden jedoch nur gesamte Grundstücke veräußert,
    nicht Grundstücksanteile. Außerdem ist der Grundstücksanteil keiner anderen
    Person angeboten worden.

Hinweise: Unbeachtlich war, dass
der Kläger und B nicht verwandt und damit keine nahestehenden Personen waren.

Der Kläger hätte den niedrigeren gemeinen Wert durch ein
Sachverständigengutachten nachweisen können. Der mit B vereinbarte Kaufpreis
war hingegen nicht geeignet.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, das
Aktenzeichen dort lautet II R 8/21.

FG Düsseldorf, Urteil v. 3.9.2020 – 11 K 2359/19 BG;
NWB