Für den Beitrag für die Erschließung einer öffentlichen Straße wird
keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gewährt.
Die Erschließung der Straße steht nicht im Zusammenhang mit dem Haushalt des
Steuerpflichtigen.

Hintergrund: Die Einkommensteuer
wird um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens um 1.200 €,
ermäßigt, wenn die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
werden. Die Steuerermäßigung gilt nur für die Lohnkosten, nicht für das
Material.

Sachverhalt: Die Kläger sind
Eheleute, die in einem eigenen Haus an einer zunächst unausgebauten Straße
wohnten. Die Straße wurde dann von der Gemeinde befestigt und ein
Beitragsbescheid über ca. 3.200 € gegen die Kläger erlassen. Die Kläger
machten die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil
in ihrer Steuererklärung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar können steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen auch
    von der öffentlichen Hand oder von einem von ihr beauftragten Handwerker
    erbracht werden. Die Handwerkerleistung muss aber im Haushalt des
    Steuerpflichtigen erbracht werden.

  • Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören nicht nur das
    eigene, selbstgenutzte Grundstück, sondern auch der Gehweg vor dem Haus; denn
    der Begriff des Haushalts wird räumlich-funktional interpretiert.

  • Allerdings fehlt es beim allgemeinen Straßenbau am
    räumlich-funktionalen Bezug zum eigenen Haushalt. Denn der Ausbau der Straße
    kommt allen Nutzern zugute. Es genügt nicht, dass der Ausbau der Straße für den
    Haushalt des Steuerpflichtigen wirtschaftlich von Vorteil ist.

Hinweise: Der BFH zählt den
Gehweg vor dem eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen noch zum Haushalt dazu,
so dass etwa für die Kosten des Winterdienstes für den Gehweg eine
Steuerermäßigung gewährt wird; dies hat damit zu tun, dass der Gehweg vor dem
eigenen Haus üblicherweise durch Haushaltsmitglieder gereinigt bzw. vom Schnee
gesäubert wird. Die Straße vor dem eigenen Haushalt gehört aber nicht mehr zum
Haushalt, so dass die Reinigungskosten für die Straße steuerlich nicht
begünstigt sind.

Auch der Beitrag für den Anschluss an das öffentliche Wassernetz
ist steuerlich nicht begünstigt; anders ist dies für den Hausanschluss, d.h.
für die Verbindung des eigenen Grundstücks mit der Abzweigestelle an der
Sammelleitung vor dem Grundstück.

BFH, Urteil v. 28.4.2020 – VI R 50/17; NWB