Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt eine Zahlung
auf das Bankkonto des Handwerkers voraus. Es genügt nicht, wenn die
Handwerkerleistung von einer Gesellschaft erbracht worden ist, an der der
Steuerpflichtige beteiligt ist, und das Gesellschafterverrechnungskonto des
Steuerpflichtigen bei der Gesellschaft mit dem Rechnungsbetrag belastet wird.

Hintergrund: Für
Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt der Gesetzgeber
eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 1.200 €. Nach dem Gesetz ist
allerdings erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und
dass er den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat.

Streitfall: Der Kläger war
Dachdeckermeister und Gesellschafter der XY-GmbH, deren Unternehmensgegenstand
der Betrieb einer Dachdeckerei war. Die XY-GmbH führte am privaten Wohnhaus des
Klägers eine Reparatur durch und stellte dem Kläger die Reparatur in Rechnung.
Der Kläger beglich die Rechnung der XY-GmbH in der Weise, dass sein
Gesellschafterverrechnungskonto bei der XY-GmbH belastet wurde. Das Finanzamt
gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen konnte nicht
    gewährt werden, weil der Kläger den Rechnungsbetrag nicht auf ein Bankkonto der
    XY-GmbH geleistet hat, sondern weil lediglich sein
    Gesellschafterverrechnungskonto bei der XY-GmbH belastet wurde.

  • Der Gesetzgeber verlangt eine Zahlung auf das Konto des
    Handwerkers, der die Handwerkerleistung erbracht hat. Damit ist ein Bankkonto
    der XY-GmbH gemeint.

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    Bei dem Gesellschafterverrechnungskonto handelt es sich jedoch
    um ein buchhalterisches Konto des Klägers bei der XY-GmbH, nicht aber um ein
    Bankkonto der XY-GmbH.

Hinweise: Der BFH folgt der
Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das ebenfalls verlangt, dass auf einem
Bankkonto des Handwerkerbetriebs ein Zahlungseingang erfolgt, z.B. durch
Überweisung oder durch einen Lastschrifteinzug.

Hinsichtlich der Rechnung genügte es, dass der Kläger diese auf
Verlangen des Finanzamts vorlegen konnte. Es war nicht erforderlich, dass er
die Rechnung unaufgefordert seiner Einkommensteuererklärung beifügte.

Die Steuerermäßigung von 20 % auf Handwerkerleistungen führt zu
einer unmittelbaren Reduzierung der Einkommensteuer, wird also direkt von der
Einkommensteuer abgezogen und mindert nicht nur die Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer.

Quelle: BFH, Beschluss v.
9.6.2022 – VI R 23/20; NWB