Die Klage eines Steuerberaters in
eigener Sache muss wie bei der Klage für einen Mandanten über das sog.
besondere elektronische Postfach für Steuerberater beim Finanzgericht
eingereicht werden. Anderenfalls ist die Klage unzulässig.

Hintergrund: Seit dem
1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen, die sie für ihre Mandanten beim
Finanzgericht einreichen, über das sog. besondere elektronische
Steuerberaterpostfach – „beSt“ – einreichen.
Entsprechendes gilt für Eilanträge, fristwahrende Schriftsätze oder aber auch
Revisionen und Beschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH). Für Rechtsanwälte gilt
bereits seit dem 1.1.2022 eine vergleichbare Pflicht; allerdings müssen
Rechtsanwälte das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach –
„beA“ – nutzen und nicht „beSt“.

Sachverhalt: Die Kläger
waren Eheleute, und der Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
tätig. Im Mai 2023 erhoben die Kläger mehrere Klagen beim Finanzgericht gegen
verschiedene Steuer- und Zinsbescheide. Sie reichten die Klagen per Brief und
Telefax ein. Auf dem Briefumschlag standen die beiden Berufsbezeichnungen sowie
die Kanzleianschrift des Klägers. Die Klageschriften nannten im Briefkopf und
im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und enthielten keine Angaben
zur Berufsbezeichnung. Auf Hinweis des FG teilte der Kläger mit, dass er als
Privatperson auftrete und sich selbst sowie seine Ehefrau vertrete. Das FG wies
die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legten die Kläger Revision ein.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück:

  • Die Klagen sind unzulässig
    erhoben worden, weil sie nicht über das elektronische Postfach für
    Steuerberater „beSt“, sondern per Brief und Telefax eingereicht
    worden sind.

  • Die Formvorschrift,
    „beSt“ zu verwenden, gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater
    für Mandanten Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Steuerberater in
    eigener Sache als Privatperson klagt, ohne auf seine Zulassung als
    Steuerberater hinzuweisen.

  • Die Formvorschrift ist nämlich
    statusbezogen zu verstehen und
    nicht rollenbezogen. Es kommt also nicht
    darauf an, ob der Steuerberater als Steuerberater auftritt (rollenbezogen).
    Entscheidend ist, dass er Steuerberater ist (statusbezogen). Das Gesetz stellt
    nur auf die Klageerhebung durch eine entsprechende Person ab. Würde man die
    Nutzungspflicht von „beSt“ vom konkreten Auftreten des
    Steuerberaters – als Privatperson oder als Steuerberater – abhängig
    machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen
    Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigener Angelegenheit oder als
    Vertreter eines Angehörigen tätig wird. Außerdem lässt sich nicht immer
    zweifelsfrei feststellen, in welcher Rolle der Steuerberater gerade auftritt,
    wenn er z.B. eine Klage unter seiner Privatanschrift, aber mit Angabe seiner
    Berufsbezeichnung erhebt.

Hinweise: Das Urteil gilt
entsprechend für Rechtsanwälte, die in eigener Angelegenheit klagen bzw. als
Vertreter eines Angehörigen Klage erheben. Auch sie müssen die Formvorschrift
für Rechtsanwälte beachten und die Klage daher über das „beA“
elektronisch erheben.

Will ein Steuerberater verhindern,
dass seine Kanzleimitarbeiter Kenntnis von der Klage erlangen, und deshalb die
Klageerhebung über „beSt“ vermeiden, sollte er nach dem BFH-Urteil
einen anderen sog. sicheren Übermittlungsweg wählen, z.B. den Postfach- und
Versanddienst eines De-Mail-Kontos.

Eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand schied im Streitfall aus, da der Kläger trotz des gerichtlichen
Hinweises auf die fehlende Form der Klage weder einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Verhinderungsgründe
angeführt hat. Außerdem hätte der Kläger die Klageschriften noch nachträglich
in elektronischer Form über „beSt“ einreichen müssen.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.11.2025
– VIII R 2/25; NWB