Berücksichtigt das Finanzamt zu
Unrecht eine Abfindung nur zu 1/5, weil es die verbleibenden vier Fünftel in
den vier Folgejahren ansetzen will, kann es diesen Fehler im
Veranlagungszeitraum der Abfindungszahlung korrigieren und nunmehr die gesamte
Abfindung besteuern.
Hintergrund: Wird ein
Steuerbescheid wirksam bekanntgegeben, kann er zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen nur noch korrigiert werden, wenn es hierfür eine
Korrekturvorschrift gibt. Unter anderem ist
eine Korrektur bei einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Dies
ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar
nicht berücksichtigt worden ist, weil davon ausgegangen wurde, dass er in einem
anderen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, und sich diese Annahme
später als unrichtig erweist. Außerdem ist eine Korrektur zulässig, wenn dem
Finanzamt von einem Dritten, z.B. vom Arbeitgeber, Daten übermittelt worden
sind, die vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt werden.
Sachverhalt: Der Kläger
erhielt im Jahr 2019 von seinem vorherigen Arbeitgeber eine Abfindung, die zu
den sog. außerordentlichen Einkünften zählte und daher grundsätzlich
steuerbegünstigt war. Der frühere Arbeitgeber übersandte dem Finanzamt eine
elektronische Lohnsteuerbescheinigung, in der die Abfindung ausgewiesen war.
Auf Anfrage des Klägers teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Abfindung
auf fünf Jahre verteilt werde. Der Kläger erklärte daher in seiner
Einkommensteuererklärung für 2019 nur 1/5 der Abfindung als Einnahme. Das
Finanzamt folgte dem und erließ am 15.9.2020 einen entsprechenden
Einkommensteuerbescheid für 2019. Richtigerweise hätte die Abfindung aber
vollständig im Bescheid für 2019 erfasst werden müssen und dafür eine
Steuerermäßigung in Gestalt der sog. Fünftelregelung gewährt werden müssen; bei
dieser wird die Steuer für 1/5 der begünstigten Einkünfte errechnet und dieser
Betrag dann verfünffacht, um so die steuerliche Progression zu mindern. Im
Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2020 bemerkte das Finanzamt seinen
Fehler und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2019 am 24.5.2022, indem es
nun die gesamte Abfindung als Einnahme erfasste; die an sich gebotene ermäßigte
Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung nahm das Finanzamt nicht vor, weil
dies ausnahmsweise nicht zu einer niedrigeren Besteuerung geführt hätte. Der
Kläger wehrte sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für
2019.
Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:
-
Der Einkommensteuerbescheid
für 2019 durfte zu Ungunsten des Klägers geändert werden. Denn der
ursprüngliche Bescheid für 2019 vom 15.9.2020 war fehlerhaft, weil das
Finanzamt die Abfindung nicht nur zu 1/5, sondern in vollem Umfang als Einnahme
hätte ansetzen müssen, um dann die Fünftelregelung prüfen zu können.
Stattdessen hat das Finanzamt nur 1/5 der Abfindung als Einnahme im Jahr 2019
angesetzt. -
Die Korrektur des Bescheids
war zulässig, weil das Finanzamt die vom früheren Arbeitgeber des Klägers
übermittelte elektronische Lohnbescheinigung nicht zutreffend übernommen hat;
denn das Finanzamt hat die in der Lohnbescheinigung ausgewiesene Abfindung nur
zu 1/5 angesetzt. Dieser Fehler durfte nun korrigiert werden, ohne dass es
darauf ankommt, ob das Finanzamt bei der Auswertung der Lohnbescheinigung die
nötige Sorgfalt hat vermissen lassen. -
Außerdem war eine Korrektur
des fehlerhaften Bescheids vom 15.9.2020 unter dem Gesichtspunkt einer
widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Im Streitfall handelte es sich um
einen sog. negativen Widerstreit, bei dem 4/5 der Abfindung weder im
zutreffenden Jahr 2019 noch in den Folgejahren berücksichtigt worden wären. -
Die Abfindung wurde im
Bescheid für 2019 erkennbar nicht vollständig berücksichtigt, weil das
Finanzamt den Rest der Abfindung in den vier Folgejahren ansetzen wollte. Das
Finanzamt hatte den Kläger hierüber telefonisch informiert und nicht
mitgeteilt, dass es insgesamt nur 1/5 der Abfindung besteuern würde.
Hinweise: Für den Kläger
ist das Ergebnis deshalb bitter, weil sich die eigentliche Steuerbegünstigung
nicht auswirkte. Dies lag allerdings an den konkreten Steuersätzen des Klägers,
die wohl zur Folge hatten, dass die Abfindung nicht zu einer höheren
Progression geführt hatte. Im Normalfall führt die sog. Fünftelregelung zu
einer Steuerminderung.
Im Übrigen zeigt das Urteil, gegen
das Revision eingelegt worden ist, dass Änderungen zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen auch dann möglich sind, wenn den Steuerpflichtigen kein
Verschulden trifft, sondern er die Angaben in der Einkommensteuererklärung nach
Absprache mit dem Finanzamt eingetragen hat.
Quelle: FG Münster, Urteil vom
13.2.2026 – 4 K 64/23 E, Rev. beim BFH: Az. IX R 3/26; NWB

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