Besteht aufgrund eines
internationalen Vertrags ausnahmsweise eine persönliche Befreiung von der
Grunderwerbsteuer, die nur für einen der beiden Vertragspartner gilt, kann das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegenüber dem anderen Vertragspartner
festsetzen, für den die persönliche Befreiung nicht gilt.

Hintergrund:
Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluss eines Kaufvertrags über ein
Grundstück. Beide Vertragspartner sind Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin
erwarb im Jahr 2019 Grundstücke von einer internationalen Organisation, an der
auch die Bundesrepublik Deutschland beteiligt war. Die internationale
Organisation hatte die Grundstücke im Jahr 2015 erworben; dieser Erwerb war
aufgrund eines sog. Immunitätsvertrags grunderwerbsteuerfrei gewesen. Im
Kaufvertrag der Klägerin aus dem Jahr 2019 war geregelt, dass die Klägerin die
Grunderwerbsteuer tragen sollte, falls Grunderwerbsteuer festgesetzt werden
würde. Tatsächlich setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der
Klägerin fest. Nachdem das Finanzgericht die Klage der Klägerin abgewiesen
hatte, erhob die Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision.

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Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil es keinen
Revisionszulassungsgrund gab:

  • Die internationale Organisation war aufgrund des
    Immunitätsvertrags von der Grunderwerbsteuer befreit. Dabei handelte es sich um
    eine persönliche Befreiung, die außerhalb des
    Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt
    ist. Das
    Grunderwerbsteuerrecht kennt keine derartigen persönlichen Befreiungen, sondern
    knüpft bei seinen Steuerbefreiungsvorschriften lediglich an die persönlichen
    Verhältnisse an, z.B. an den Ehestatus oder an das
    Verwandtschaftsverhältnis.

  • Die persönliche Befreiung für die internationale Organisation
    führte dazu, dass nur die Klägerin als Steuerschuldnerin in Betracht kam und
    damit die Gesamtschuldnerschaft der beiden Vertragspartner gestört wurde. Die
    Klägerin hatte sich im Kaufvertrag zudem verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu
    zahlen.

Hinweise: Die grundsätzliche
Bedeutung, die die Zulassung der Revision hätte rechtfertigen können, fehlte
deshalb, weil die internationale Organisation nicht regelmäßig am
Grundstücksmarkt auftrat.

Im Kern ging es der Klägerin wohl um die Frage, ob ihre alleinige
Steuerschuld zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben könnte. Bei
einer Gesamtschuld, d.h. einer ebenfalls bestehenden Steuerschuld der
internationalen Organisation, hätte die Klägerin nämlich die Hälfte der
Grunderwerbsteuer von der Organisation fordern können. Allerdings hätte sie
dann nicht im Kaufvertrag zusichern sollen, dass sie die Grunderwerbsteuer
trägt.

BFH, Beschluss v. 23.2.2022 – II B 26/21; NWB