Die Steuerbefreiung für Maßnahmen
der Gesundheitsförderung gilt nicht für den Vorteil, der sich für den
Arbeitnehmer aus einem verbilligten Hotelaufenthalt mit Verpflegung ergibt, in
dem der Arbeitgeber am Wochenende sog. Gesundheitstage veranstaltet.

Hintergrund: Nach dem
Gesetz sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von
Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit steuerfrei, wenn sie
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und wenn der
Betrieb bestimmte Anforderungen der Krankenkassen entspricht und soweit die
Leistungen 600 € pro Jahr nicht übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin
war Arbeitgeberin und veranstaltete für ihre Arbeitnehmer sog. Gesundheitstage,
die an einem Wochenende in einem Hotel stattfanden. Angeboten wurden Übungen
zur Muskelentspannung, Nordic Walking sowie Ernährungskurse. Der von der
Klägerin zu zahlende Preis betrug pro Arbeitnehmer ca. 280 € und
umfasste neben den Gesundheitskursen auch die Hotelübernachtung sowie die
Verpflegung. Die Arbeitnehmer mussten einen Eigenanteil von 99 €
bezahlen, der ihnen von der Krankenkasse zum großen Teil erstattet wurde. Das
Finanzamt behandelte den geldwerten Vorteil, soweit er sich aus der
verbilligten Unterkunft und Verpflegung ergab, als steuerpflichtig und erließ
gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Entscheidung: Der BFH
verneinte die Steuerbefreiung für Gesundheitsfördermaßnahmen und wies die Klage
im Grundsatz ab:

  • Die verbilligte
    Hotelübernachtung und -verpflegung, die sich daraus ergab, dass die
    Arbeitnehmer nur einen geringen Eigenanteil zahlen mussten, der zudem die
    Gesundheitsmaßnahmen betraf und von den Krankenkassen weitgehend ersetzt wurde,
    stellte einen geldwerten Vorteil dar. Dieser
    geldwerte Vorteil war Arbeitslohn, weil die Gesundheitsmaßnahmen nicht im ganz
    überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin durchgeführt wurden; dies
    war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt unstreitig.

  • Die Steuerbefreiung für
    Gesundheitsfördermaßnahmen gilt nicht für die verbilligte Übernachtung und
    Verpflegung. Denn die Übernachtung und Verpflegung verbesserte weder den
    allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer, noch förderte sie die
    Gesundheit.

Hinweise: Der BFH
schließt sich mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung an, die die
Steuerbefreiung nicht für Unterkunfts- und
Verpflegungsleistungen
gewährt. Steuerfrei war im Streitfall
aber die Zuwendung der Gesundheitsangebote wie die Kurse zur Muskelentspannung,
das Nordic Walking oder die Ernährungskurse, da diese der Gesundheitsförderung
dienten und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.

Der BFH hat zwar die
Steuerbefreiung verneint, konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, sondern
hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG muss nun die
Bewertung des geldwerten Vorteils ermitteln.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023
– VI R 24/21; NWB