Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann
 sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-,
 Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH)
 aktuell entschieden.
Hintergrund: Zuschläge, die der
 Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für tatsächlich geleistete Sonntags-,
 Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn zahlt, sind steuerfrei, soweit
 sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin nimmt
 mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei
 ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im
 Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder
 in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem
 Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass
 für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit
 belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus),
 keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende
 Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte
 sich die Klägerin.
Entscheidung: Der BFH gab der
 Klägerin Recht:
-  Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genügt es, wenn der 
 Arbeitnehmer – wie hier – zu den in der Vorschrift genannten Zeiten
 im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit
 ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt
 werden.
-  Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und 
 Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist dagegen
 unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der
 Zuschläge nicht.
-  Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit 
 einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die
 passive Fahrtätigkeit – zu den begünstigten Zeiten (Sonntags, Feiertags
 oder Nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete
 Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm
 „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend.
Hinweis: Die Höhe der von der
 Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge war vorliegend nicht streitig. Die
 Klägerin hat bei deren Berechnung die maximal steuerfrei anwendbaren
 Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge
 – wie im Gesetz vorgesehen – mit höchstens 50 € angesetzt.
 In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der
 Stundenlohn – wie beispielsweise bei Spitzensportlern – tatsächlich
 50 € überschreitet.
BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19;
 NWB
 
 
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