Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem
sog. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Die nun final verabschiedeten
Regelungen sehen steuerliche Erleichterungen für Unternehmer, die Investitionen
durchführen, vor. Sie treten grundsätzlich am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft.

Nachfolgend
stellen wir Ihnen die wesentlichen Regelungen vor:

  • Wiedereinführung und Verbesserung der degressiven Absetzung
    für Abnutzung
    : Für bewegliche Wirtschaftsgüter des
    Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder
    hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige eine sog. degressive Absetzung
    für Abnutzung (Abschreibung) in Anspruch nehmen. Die degressive Abschreibung
    beträgt maximal das Dreifache der regulären linearen Abschreibung, die sich
    nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, und sie darf 30 % nicht
    übersteigen. Bemessungsgrundlage für eine degressive Abschreibung sind im
    ersten Jahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in den Folgejahren
    jeweils der Buchwert des letzten Wirtschaftsjahres.

    Beispiel: Wird eine
    Maschine im Januar 2026 zum Preis von 100.000 € erworben, deren
    Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt, beläuft sich die degressive Abschreibung für
    2026 auf 30 % (= 30.000 €), da die lineare Abschreibung 10 % betragen
    würde. Der Buchwert zum 31.12.2026 beträgt somit 70.000 €. Für 2027
    ergibt sich dann eine degressive Abschreibung in Höhe von 21.000 € (30 %
    von 70.000 €, Buchwert zum 31.12.2027 somit 49.000 €). Für 2028
    beträgt die degressive Abschreibung dann 14.700 € (30 % von 49.000
    €).

    Hinweis: Eine degressive
    Abschreibung gibt es bereits für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und
    vor dem 1.1.2025 oder die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt
    worden sind. Diese degressive Abschreibung ist allerdings jeweils niedriger als
    die nun beschlossene neue degressive Abschreibung.

  • Eingeführt wird eine
    spezielle degressive Abschreibung für betrieblich genutzte
    Elektrofahrzeuge
    , die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028
    angeschafft werden. Die Fahrzeuge können wie folgt abgeschrieben werden: 75 %
    im Jahr der Anschaffung, 10 % im 2. Jahr, jeweils 5 % im 3. und im 4. Jahr, 3 %
    im 5. Jahr und 2 % im 6. Jahr. Das Elektrofahrzeug kann nach der geplanten
    Gesetzesänderung somit nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben
    werden.

    Hinweis: Es dürfen jedoch
    nicht zugleich auch Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen
    werden.

  • Die Privatnutzung eines
    betrieblichen Fahrzeugs muss als Entnahme versteuert werden. Bei einer
    betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sog. 1
    %-Methode bewertet werden, d.h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten
    der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Elektro-
    oder Hybridfahrzeugen kommt ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des
    Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)
    bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) in Betracht. Allerdings darf
    nach der derzeitigen Regelung der Bruttolistenpreis eines
    reinen Elektrofahrzeugs
    den Betrag von 70.000 € nicht
    übersteigen. Diese Grenze wird nun auf 100.000 €
    angehoben
    und gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025
    angeschafft werden.

    Hinweis: Die sog.
    Bruttolistenpreismethode ist besonders relevant bei der Überlassung eines
    Dienstwagens an Arbeitnehmer, weil der
    geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit für private Fahrten
    ergibt, bei reinen Elektrofahrzeugen nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises
    monatlich bewertet wird. Die Erhöhung der Grenze von 70.000 € auf
    100.000 € kommt Arbeitnehmern zugute, denen höherpreisige
    Elektrofahrzeuge als Dienstwagen überlassen werden.

  • Einzelunternehmen und
    Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
    Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, können die sog.
    Thesaurierungsbesteuerung wählen, so dass
    der nicht entnommene (thesaurierte) Gewinn lediglich mit 28,25 % besteuert
    wird. Dieser Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird in drei
    Stufen gesenkt, und zwar auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
    auf 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 sowie auf 25 % für die
    Veranlagungszeiträume ab 2023.

  • Außerdem wird der aktuelle
    Körperschaftsteuersatz von 15 %
    ab dem 1.1.2028 jährlich um einen
    Prozentpunkt bis auf 10 % gesenkt. Danach
    ergeben sich folgende Steuersätze:

    Veranlagungszeitraum Körperschaftsteuersatz
    bis 2027 15 %
    2028 14 %
    2029 13 %
    2030 12 %
    2031 11 %
    ab 2032 10 %

    Hinweis: Zu beachten ist,
    dass bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich noch die Gewerbesteuer hinzukommt,
    die je nach Höhe des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuerhebesatzes
    meist mehr als 15 % beträgt, und dass der Gesellschafter bei einer Ausschüttung
    des Gewinns noch die Dividende in der Regel mit einem Abgeltungsteuersatz von
    25 % versteuern muss.

  • Schließlich wird auch die
    Forschungszulage ab 2026 erhöht. Zum einen
    werden zusätzliche Gemeinkosten und bestimmte sonstige Betriebskosten in die
    Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage eingehen. Zum anderen wird der
    Höchstbetrag der Forschungszulage von derzeit 10 Mio. € auf 12 Mio.
    € jährlich erhöht. Auch werden die förderfähigen Aufwendungen für
    Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen von 70 € auf 100 €
    erhöht.

    Hinweis: Die
    Forschungszulage wird nicht ausgezahlt, sondern auf die Einkommen- oder
    Körperschaftsteuer angerechnet.

Quelle: Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland;
NWB