Ein Trauerredner kann seine Kosten
für schwarze Anzüge, die er ausschließlich beruflich trägt, nicht als
Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich um Aufwendungen für bürgerliche
Kleidung, die auch privat getragen werden kann, so dass die Aufwendungen mit
den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums
pauschal abgegolten sind.

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Hintergrund: Der
Gesetzgeber erkennt Aufwendungen für die private Lebensführung steuerlich nicht
an, auch wenn sie den Beruf fördern.

Streitfall: Der Kläger
war selbständiger Trauerredner und machte die Kosten für seine schwarzen
Anzüge, die er als Trauerredner nutzte, als Betriebsausgaben geltend. Er
beschäftigte seine Ehefrau als Trauerrednerin und bezahlte ihr die schwarze
Kleidung, die sie als Trauerrednerin nutzte. Auch diese Kosten machte er als
Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte weder die Kosten für die
schwarze Kleidung für den Kläger noch die Kosten des Klägers für die schwarze
Kleidung seiner Ehefrau an.

Entscheidung: Der BFH gab
dem Finanzamt grundsätzlich Recht, verwies die Sache jedoch wegen der für die
Ehefrau bezahlten schwarzen Kleidung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Kosten für bürgerliche
    Kleidung sind grundsätzlich nicht absetzbar, da sie privat getragen werden
    kann. Damit greift das steuerliche Abzugsverbot für Kosten der privaten
    Lebensführung.

  • Ein Abzug als Werbungskosten
    oder Betriebsausgaben wird nur dann anerkannt, wenn es sich um
    typische Berufskleidung handelt. Um typische
    Berufskleidung handelt es sich, wenn die Kleidung objektiv nahezu
    ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist und wegen
    der Eigenart des Berufs nötig ist oder wenn die Kleidung von privater Kleidung
    unterschieden werden kann, weil sie z.B. einen Firmenemblem enthält,
    Schutzfunktionen aufweist oder weil es sich um eine Uniform handelt.

  • Die schwarzen Anzüge des
    Klägers sind keine typische Berufskleidung. Für den steuerlichen Abzug genügt
    es nicht, dass der Kläger einen höheren Verschleiß an Anzügen hat oder die
    Anzüge ausschließlich beruflich nutzt.

  • Auch ein anteiliger Abzug der
    Kosten ist nicht möglich. Denn hierzu müsste der berufliche Nutzungsanteil
    leicht und einwandfrei ermittelt werden können.

Hinweise: Die
Zurückverweisung an das FG erfolgte wegen der vom Kläger übernommenen Kosten
für die Bekleidung seiner angestellten Ehefrau. Der Kläger hat als Arbeitgeber
Kosten seiner Arbeitnehmerin übernommen, die grundsätzlich Betriebsausgaben für
den Klägerin darstellen. Da es sich bei der Arbeitnehmerin aber um seine
Ehefrau handelte, hängt die steuerliche Anerkennung der Kosten davon ab, dass
der Arbeitsvertrag zwischen den beiden einem Fremdvergleich standhält. Dies
setzt voraus, dass im Arbeitsvertrag die Übernahme der Kosten für die Kleidung
eindeutig geregelt war. Ob dies der Fall war, muss das FG nun prüfen.

Quelle: BFH, Urteil v.
16.3.2022 – VIII R 33/18; NWB