Übernimmt eine Ärztin die Studien-
und Unterbringungskosten für ein Medizinstudium der eigenen Kinder und eines
mit ihnen befreundeten Kindes im Ausland, kann sie die Kosten nicht als
Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich nämlich nicht um betrieblich
veranlasste Kosten, selbst wenn die Kinder nach dem Abschluss des Studiums und
der bestandenen Approbation fünf Jahre lang als Praxispartner für die Ärztin
tätig werden sollen und wenn die Ärztin hofft, dass eines der Kinder ihre
Praxis später übernimmt.

Hintergrund:
Unterhaltsleistungen sind nach dem Gesetz grundsätzlich steuerlich nicht
absetzbar. Bei Zahlungen an nahe Angehörige ist daher regelmäßig zu prüfen, ob
die Zahlungen betrieblich veranlasst sind
und steuerlich geltend gemacht werden können oder ob die Zahlungen verdeckte
Unterhaltszahlungen darstellen, die sich steuerlich nicht auswirken.

Sachverhalt: Die Klägerin
war Ärztin und hatte zwei Kinder, die zusammen mit ihrem Freund B ihr Abitur im
Jahr 2014 bestanden hatten. Keines der Kinder hatte den für ein Medizinstudium
in Deutschland erforderlichen Notenschnitt geschafft. Die Klägerin vereinbarte
mit den drei Abiturienten im Jahr 2014 mündlich, dass sie die Kosten für ein
Medizinstudium im Ausland einschließlich der Kosten für die Unterbringung
übernimmt. Die drei Abiturienten verpflichteten sich, nach Abschluss ihres
Medizinstudiums und ihrer Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner
der Klägerin zu arbeiten. Die mündliche Vereinbarung wurde zwei Jahre später
schriftlich festgehalten. In den Streitjahren 2015 bis 2017 zahlte die Klägerin
jährlich zwischen 45.000 € und 67.000 € für das Studium und die
Unterkunft der drei Kinder und machte diese Zahlungen als Betriebsausgaben
geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Die Zahlungen für die
    Studiengebühren und Unterkunftskosten zugunsten ihrer beiden eigenen Kinder
    sowie deren Freund B waren nicht betrieblich veranlasst. Es bestand nämlich ein
    krasses Missverhältnis zwischen den Chancen und den Risiken
    der getroffenen Vereinbarung
    .

  • So war unsicher, ob die Kinder
    für das Medizinstudium geeignet waren und abschließen würden; immerhin hatten
    sie den erforderlichen Notenschnitt für ein Medizinstudium in Deutschland nicht
    geschafft. Außerdem hatten sie bisher keine Erfolge im Bereich der Medizin
    aufweisen können, sondern lediglich das Abitur absolviert. In welcher Weise die
    Kinder später als Praxispartner arbeiten würden, war nicht hinreichend geklärt;
    insbesondere war unklar, ob die Kinder als Praxispartner auch einen
    Umsatzanteil erhalten würden oder ob der gesteigerte Umsatz allein der Klägerin
    zugute kommen würde. Nicht abgesichert war eine etwaige Rückzahlung der Kinder
    für den Fall, dass sie ihre Tätigkeit als Praxispartner nicht aufnehmen würden
    und die von der Klägerin gezahlten Studiengebühren und Unterkunftskosten
    erstatten müssten.

  • Zwar hoffte die Klägerin, dass
    eines der Kinder später die Arztpraxis übernehmen könnte. Eine
    bloße Hoffnung rechtfertigt aber keinen
    Betriebsausgabenabzug von jährlichen Kosten zwischen 45.000 € und 67.000
    €.

  • Bezüglich der Kosten für die
    beiden eigenen Kinder war zudem zu berücksichtigen, dass
    Unterhaltszahlungen für Familienangehörige steuerlich nicht
    absetzbar
    sind. Die von der Klägerin getragenen Kosten für
    ein Medizinstudium und für die Unterkunft sind aber Unterhaltszahlungen.

Hinweise: Die
Vereinbarung war inhaltlich viel zu unbestimmt, um eine betriebliche
Veranlassung begründen zu können. Ein fremder Dritter hätte eine solche
Vereinbarung nicht abgeschlossen, erst recht nicht mündlich und eine
schriftliche Vereinbarung erst zwei Jahre später. Daher war die
Schlussfolgerung berechtigt, dass die Zahlungen deshalb geleistet worden sind,
um die beiden eigenen Kinder und deren Freund B zu unterstützen.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht,
dass Zahlungen an Angehörige im Bereich der beruflichen Entwicklung generell
nicht abziehbar sind. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten für die
Facharztausbildung eines Kindes als Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Kind
bereits als Zahnarzt ausgebildet und für das Elternteil tätig ist.
Entsprechendes gilt für die Kosten für einen Fleischermeisterlehrgang eines
bereits als Gesellen beschäftigten Kindes.

Quelle: FG Münster, Urteil v.
25.5.2023 – 3 K 3577/20 E, AO; NWB