Eine steuerlich begünstigte Übertragung eines Mietwohngrundstücks
auf ein Kind gegen Zahlung von Versorgungsleistungen ist nach dem Gesetz nicht
möglich. Die Versorgungsleistungen führen daher zu einem teilentgeltlichen
Erwerb des Mietwohngrundstücks, wenn der Wert der Versorgungsleistungen unter
dem tatsächlichen Wert des Grundstücks bleibt. In Höhe des Barwerts der
Versorgungsleistungen handelt es sich um Anschaffungskosten, die zu
Abschreibungen führen, und in Höhe des Zinsanteils der Versorgungsleistungen
liegen sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung vor.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
begünstigt bestimmte Vermögensübertragungen im Rahmen der
Generationennachfolge, die typischerweise gegen Zahlung von
Versorgungsleistungen vorgenommen werden. Dies gilt für die Übertragung
betrieblicher Einheiten wie Landwirtschaftsbetriebe, Gewerbebetriebe,
Mitunternehmeranteile oder – unter weiteren Voraussetzungen –
GmbH-Anteile im Umfang von mindestens 50 %. Die Übertragung führt beim
übertragenden Elternteil nicht zu einem Veräußerungsgewinn, sondern wird als
unentgeltlicher Vorgang angesehen, während das übernehmende Kind die
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben absetzen kann.

Sachverhalt: Der Vater der
Klägerin übertrug dieser im Jahr 2011 ein vermietetes Wohnhaus im Wege der
Schenkung. Allerdings sollte die Klägerin monatliche Versorgungsleistungen in
Höhe von 2.000 € erbringen. Nachdem der Vater anschließend die noch
offenen Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 € getilgt
hatte, änderten die Klägerin und ihr Vater den Übertragungsvertrag, indem die
Klägerin ihrem Vater den Betrag von 50.000 € ersetzte und nunmehr eine
monatliche Versorgungsleistung von 2.500 € zahlen sollte. Sie
machte den Jahresbetrag von 30.000 € als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt
berücksichtigte allerdings nur den in den Versorgungsleistungen enthaltenen
Ertragsanteil von 3.900 € als Werbungskosten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage grundsätzlich statt, verwies die Sache aber
zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Vorliegend handelte es sich zwar nicht um eine
    steuerbegünstigte Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen im Rahmen
    der vorweggenommenen Erbfolge. Denn diese Begünstigung gilt nicht für die
    Übertragung von Mietwohngrundstücken, sondern nur für die Übertragung von
    Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder – unter bestimmten Voraussetzungen
    – von GmbH-Beteiligungen.

  • Jedoch handelte es sich trotz der Bezeichnung als
    „Schenkung“ um einen teilentgeltlichen
    Erwerb
    der Klägerin, da sie Versorgungsleistungen zahlte und
    ihrem Vater die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten ersetzt hatte.

  • Die Versorgungsleistungen sind in Höhe ihres Barwerts als
    Anschaffungskosten des Mietwohngrundstücks zu erfassen und können, soweit sie
    auf das Gebäude entfallen, über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben
    werden. In Höhe des Zinsanteils sind die Versorgungsleistungen sofort als
    Werbungskosten abziehbar.

  • Auch der von der Klägerin ersetzte Betrag in Höhe von 50.000
    € zählt zu den Anschaffungskosten und kann, soweit er auf das Gebäude
    entfällt, abgeschrieben werden.

  • Soweit die Klägerin das Mietwohngrundstück unentgeltlich
    erworben hat, kann sie die Anschaffungskosten ihres Vaters und auch dessen
    Abschreibungen insoweit fortführen, und zwar bis zur Höhe des von ihrem Vater
    noch nicht ausgeschöpften Abschreibungsvolumens.

Hinweise: Das FG muss nun noch
die Beträge und Abschreibungen ausrechnen.

Der BFH hält es für verfassungsgemäß, dass Leibrentenzahlungen
(Versorgungsleistungen) nach dem Gesetz nur in Höhe des Ertragsanteils sofort
abgezogen werden können. Denn immerhin kann der Barwert, also der verbleibende
Teil der Versorgungsleistungen, als Anschaffungskosten berücksichtigt werden
und wirkt sich damit über die Abschreibungen aus.

BFH, Urteil v, 29.9.2021 – IX R 11/19; NWB