Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Rechtmäßigkeit einer
Umsatzsteuerfestsetzung für den Verkauf von Guthabenkarten an andere
Unternehmer für ernstlich zweifelhaft, wenn der Ort der Leistung nicht
feststeht. Es könnte sich dann nicht um einen sog. Einzweck-Gutschein handeln,
dessen Verkauf umsatzsteuerbar ist, sondern nur um einen sog.
Mehrzweck-Gutschein, bei dem die Umsatzsteuer erst bei Einlösung durch den
Endkunden entsteht. Der BFH gewährt daher Aussetzung der Vollziehung, so dass
die Umsatzsteuer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bezahlt zu
werden braucht.

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Hintergrund: In der Umsatzsteuer
unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Bei
einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Übertragung
auf einen anderen Unternehmer bzw. mit der Ausgabe an den Endkunden. Ein
Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Liefergegenstand bzw. die Leistung, der
Ort der Lieferung bzw. Leistung und die hierfür geschuldete Umsatzsteuer im
Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Die spätere
Einlösung des Gutscheins unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer. Alle
anderen Gutscheine sind sog. Mehrzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer
erst mit der Einlösung entsteht.

Streitfall: Die Antragstellerin betrieb ein Internetgeschäft und
verkaufte Guthabenkarten für die Marke X. Mit den Guthabenkarten konnten Kunden
der X ihr Nutzerkonto bei X aufladen und anschließend digitale Inhalte der
Marke X kaufen; die Guthabenkarten waren mit einer Länderkennung „DE“ versehen
und setzten ein deutsches Nutzerkonto voraus. Die Antragstellerin behandelte
die Guthabenkarten als Mehrzweck-Gutscheine, da der Ort der Leistung aus ihrer
Sicht nicht feststand. Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus
und setzte Umsatzsteuer fest; ausgenommen waren Guthabenkarten, die die
Antragstellerin nachweislich an Kunden im Ausland ausgegeben hatte. Gegen die
Umsatzsteuerfestsetzung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte
die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung: Der BFH gewährte
die Aussetzung der Vollziehung:

  • Der BFH hält es für möglich, dass die verkauften
    Guthabenkarten lediglich Mehrzweck-Gutscheine sind, so dass die Umsatzsteuer
    erst bei Einlösung des Gutscheins entstehen kann.

  • Für die Annahme eines umsatzsteuerbaren Einzweck-Gutscheins
    wäre nach dem Gesetz nämlich u.a. erforderlich, dass der Ort der Leistung
    feststeht. Es ist zweifelhaft, ob dieses Erfordernis nur beim Verkauf des
    Gutscheins an Endkunden (sog. Ausgabe) gilt oder ob es auch bei dem vorherigen
    Verkauf an einen anderen Unternehmer (sog. Übertragung) gilt.

  • Im Streitfall stand zwar der Ort der Leistung bei den
    Verkäufen an die Endkunden fest. Denn diese
    konnten die mit der Länderkennung „DE“ versehenen Guthabenkarten nur in
    Deutschland einlösen. Bei den Verkäufen an andere
    Unternehmer
    stand der Ort der Leistung jedoch nicht
    fest.

Hinweise: Zwar verfügten die
Guthabenkarten über eine Länderkennung „DE“ und waren nur über ein
deutsches Nutzerkonto einlösbar; aber nach Auffassung der Antragstellerin
hatten viele im Ausland ansässige Abnehmer ein deutsches Nutzerkonto eröffnet.
Deshalb war der Ort der Leistung nicht sicher.

Eine abschließende Entscheidung hat der BFH nicht getroffen,
sondern nur eine vorläufige. Daher sollten vergleichbare Fälle mit einem
Einspruch offengehalten werden, bis eine abschließende Entscheidung des BFH
erfolgt.

Der aktuelle Beschluss betrifft die Rechtslage ab dem 1.1.2019.
Denn seit dem 1.1.2019 gibt es gesetzliche Regelungen zu den sog. Einzweck- und
Mehrzweckgutscheinen.

Quelle: BFH, Beschluss v.
16.8.2022 – XI S 4/21 (AdV); NWB