Die kurzfristige Vermietung beweglicher Wohncontainer an
Arbeitnehmer wird mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert. Der
ermäßigte Umsatzsteuersatz setzt nämlich nicht voraus, dass ein Grundstück zur
Nutzung überlassen wird.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
wird die Umsatzsteuer auf 7 % ermäßigt, wenn Wohn- und Schlafräume zur
kurzfristigen Beherbergung an Fremde vermietet werden. Die langfristige
Vermietung von Grundstücken ist hingegen umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger war
Landwirt. Er beschäftigte in der Spargelsaison ca. 100 Erntehelfer. Er
vermietete den Erntehelfern für maximal drei Monate Räume in Wohncontainern,
die nicht in das Erdreich eingelassen waren, sondern auf Steinsockeln standen.
Er versteuerte die Mietumsätze mit einer Umsatzsteuer von 7 %. Das Finanzamt
versagte den ermäßigten Umsatzsteuersatz mit der Begründung, der Kläger habe
keine Grundstücke vermietet.

Entscheidung: Der BFH gewährte
den ermäßigten Umsatzsteuersatz und gab der Klage statt:

  • Die gesetzliche Regelung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz
    verlangt lediglich, dass Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung
    an Fremde vermietet werden.

  • Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Bei den Arbeitnehmern
    handelte es sich um Fremde. Und die vermieteten Container stellten Wohn- und
    Schlafräume dar, die kurzfristig für drei Monate vermietet wurden.

  • Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Wohn- und
    Schlafräumen um Grundstücke handelt. Zwar setzt die Umsatzsteuerfreiheit bei
    der langfristigen Vermietung die Überlassung von Grundstücken voraus; dies gilt
    nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht beim ermäßigten Umsatzsteuersatz für die
    kurzfristige Vermietung.

Hinweise: Dem BFH zufolge läge
ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität vor, wenn die
Übernachtung in einem Hotel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterläge, nicht
aber die Übernachtung in einem Wohncontainer. Denn aus Sicht des
Durchschnittsverbrauchers befriedigen beide Übernachtungsarten den Bedarf an
kurzfristiger Unterbringung und sind daher umsatzsteuerlich gleichwertig. von
Grundstücken voraus; dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht beim
ermäßigten Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 13/20; NWB