Erhält ein GmbH-Gesellschafter unentgeltlich eigene Anteile der
GmbH, führt dies dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim
Gesellschafter. Denn der Gesellschafter erlangt einen Vorteil in Gestalt der
GmbH-Anteile, für den er nichts bezahlen muss, so dass eine Veranlassung durch
das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen ist. Unbeachtlich ist, dass die
Übertragung bei der GmbH keine bilanzielle Vermögensminderung auslöst.
Hintergrund: Kommt es bei einer
Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensminderung, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen
Gewinnausschüttung gehört, wird dies als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt
und dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Auch beim
Gesellschafter wird eine verdeckte Gewinnausschüttung erfasst, und zwar als
Einnahmen aus Kapitalvermögen. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war
einziger Gesellschafter der A-GmbH. Der Kläger hielt 2/3 der Anteile, während
die A-GmbH im Umfang von 1/3 einen eigenen Anteil hielt. Die A-GmbH übertrug im
Jahr 2016 ihren eigenen Anteil unentgeltlich auf den Kläger. Das Finanzamt
setzte beim Kläger im Veranlagungszeitraum 2016 eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes des Anteils an. Das
Finanzgericht erließ ein sog. Zwischenurteil und bejahte eine verdeckte
Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Hiergegen legte der Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH wies die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück:
-
Es lag eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach vor.
Die A-GmbH hat dem Kläger einen Vermögenvorteil zugewendet, indem sie ihm ihren
eigenen Anteil unentgeltlich übertragen hat. -
Der eigene Anteil der A-GmbH stellte für den Kläger einen
Vermögensvorteil dar, weil er bei ihm zu einem vollwertigen Anteil
wiederauflebte, den der Kläger z.B. veräußern und dessen Gewinnbezugs- und
Stimmrechte er ausüben konnte. Unbeachtlich ist, dass der eigene Anteil für die
GmbH keinen Wert hatte, weil die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, die mit dem
Anteil verbunden sind, ruhten. Ebenso war irrelevant, dass es bei der GmbH
nicht zu einer Vermögensminderung kam, weil die eigenen Anteile bilanzrechtlich
auf der Passivseite auszuweisen waren. Denn im Streitfall ging es nicht um eine
verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH, für die eine Vermögensminderung
erforderlich wäre, sondern es ging um den Ansatz einer verdeckten
Gewinnausschüttung beim Gesellschafter als Einnahme aus Kapitalvermögen;
hierfür ist keine Vermögensminderung auf der Ebene der GmbH erforderlich. Der
Vorteil, den der Gesellschafter erhält, muss also nicht einer
Vermögensminderung bei der GmbH entsprechen. -
Die für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung
erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis war zu bejahen, da
die Übertragung unentgeltlich erfolgt war.
Hinweise: Mit seiner aktuellen
Entscheidung hat der BFH die verdeckte Gewinnausschüttung nur dem Grunde nach
bejaht, da es in dem angefochtenen Zwischenurteil allein um die Frage ging, ob
eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Über die Höhe der verdeckten
Gewinnausschüttung muss nun das Finanzgericht im weiteren Verlauf des
Verfahrens entscheiden. Der BFH deutet in seinem aktuellen Beschluss an, dass
der Wert niedrig sein könnte und möglicherweise sogar lediglich mit Null
anzusetzen ist. Denn der Kläger hat durch den eigenen Anteil nichts
Substantielles hinzugewonnen; da er bereits vor der Übertragung des Anteils
(faktisch) Alleingesellschafter war.
Dem BFH zufolge darf es aber nicht zu einer Mehrfachbesteuerung
kommen; diese könnte entstehen, wenn das Finanzamt eine verdeckte
Gewinnausschüttung ansetzt und bei anschließender Veräußerung des vom
Gesellschafter erlangten Anteils einen Veräußerungsgewinn besteuert, der
dadurch entsteht, dass das Finanzamt Anschaffungskosten in Höhe von 0 €
abzieht.
Quelle: BFH, Beschluss vom 13.5.2025 – VIII B 33/24;
NWB
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