Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert seine steuerlichen
Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen, die es im Zusammenhang mit dem Krieg
in der Ukraine erlassen hat, bis zum 31.12.2026. Bislang waren die steuerlichen
Erleichterungen bis zum 31.12.2025 befristet.
Hintergrund: Aufgrund des
russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland
geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung
von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben
veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer,
Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren
ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein
Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.
Wesentliche steuerliche
Erleichterungen: Die wichtigsten steuerlichen
Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende
Bereiche:
1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht
-
Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie
z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen
und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf
Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht
erforderlich. -
Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal
für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der
Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.
2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen
-
Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als
Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als
Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung
öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
3. Arbeitslohnspenden und
Aufsichtsratsspenden
-
Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also
auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil
zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit
der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt.Hinweis: Neben der
Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.
4. Umsatzsteuer
-
Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge
lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von
Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als
unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine
Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich
Kriegsflüchtlingen überlässt.
5. Körperschaftsteuerbefreiung für
Vermietungsgenossenschaft
-
Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für
Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der
Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von
Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In
die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an
ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind,
aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische
Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer
Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die
Körperschaftsteuerfreiheit gefährden.
Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen
ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen
Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des
BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen
Erleichterungen gewähren werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052
und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB

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