Das gesetzliche Verlustverrechnungsverbot bei rückwirkend
		vorgenommenen Umwandlungen gilt in allen Einbringungsfällen mit Rückwirkung und
		ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt.
		Außerdem verhindert es auch bei der Gewerbesteuer eine Verrechnung des
		Verlustes des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des
		übertragenden Rechtsträgers, die dieser im Rückwirkungszeitraum erzielt hat.
		
Hintergrund: Umwandlungen können
		steuerlich mit Rückwirkung vorgenommen worden, z.B. am 1.7.2023 mit Rückwirkung
		zum 1.1.2023. Im Rückwirkungszeitraum gibt es dann einen übernehmenden
		Rechtsträger und einen übertragenden Rechtsträger. Nach dem Gesetz ist ein
		Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden
		Rechtsträgers aus dem Rückwirkungszeitraum mit Verlusten des übernehmenden
		Rechtsträgers nicht zulässig.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH, die vom Einzelkaufmann S mit notarieller Urkunde am 13.7.2017
		rückwirkend zum 1.1.2017 durch sog. Ausgliederung des Vermögens des
		Einzelunternehmens des S gegründet wurde. Am 21.8.2017 wurde die Klägerin in
		das Handelsregister eingetragen. Während sie im Jahr 2017 einen Verlust
		erzielte, erwirtschaftete S im Rückwirkungszeitraum des Jahres 2017 einen
		Gewinn. Das Finanzamt erkannte eine Verrechnung des Verlustes der Klägerin mit
		dem Gewinn des S nicht an. 
Entscheidung: Der BFH wies die
		hiergegen gerichtete Klage ab:
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Das gesetzliche Verlustverrechnungsverbot steht einer 
 Verrechnung des im Rückwirkungszeitraum erzielten Gewinns des S mit dem von der
 Klägerin erlittenen Verlust entgegen. Dabei kommt es nicht auf einen
 steuerlichen Missbrauch an. Das Verlustverrechnungsverbot greift daher auch
 dann, wenn die Klägerin als übernehmender Rechtsträger noch gar keine
 Verlustvorträge im Zeitpunkt der Umwandlung hat, weil sie erst durch die
 Umwandlung entsteht.
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Auch wenn das Gesetz körperschaftliche Begriffe verwendet, 
 gilt es doch auch für die Gewerbesteuer. Daher kann auch bei der Gewerbesteuer
 eine Verlustverrechnung nicht erfolgen.
Hinweise: Der Gesetzgeber will
		verhindern, dass mittels einer rückwirkenden Umwandlung gezielt Verlustvorträge
		einer Kapitalgesellschaft genutzt werden. Der BFH hält das
		Verlustverrechnungsverbot für verfassungsmäßig. 
Der Rückwirkungszeitraum ging im Streitfall vom 1.1.2017, dem
		Umwandlungsstichtag, bis zum 21.8.2017, dem Tag der Eintragung der Klägerin im
		Handelsregister. 
Die Ermittlung des Gewinns des übertragenden Rechtsträgers aus dem
		Rückwirkungszeitraum kann regelmäßig durch eine
		Zwischenbilanz erfolgen. Soll dieser
		Mehraufwand vermieden werden, kann der Gewinn geschätzt werden. Im Streitfall
		lagen z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen des S nur für das 1. Halbjahr
		2017 vor; der sich hiernach ergebende Gewinn des S konnte auf den Zeitraum bis
		zum 21.8.2017 mit dem Faktor 232/181 hochgerechnet werden; denn bis zum
		21.8.2017 waren bereits 232 Tage vergangen. 
Quelle: BFH, Urteil v. 12.4.2023 – I R 48/20; NWB
 
					 
												
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