Die Vermietung von virtuellem Land an einen Mitspieler in einem
Online-Spiel ist nicht umsatzsteuerbar, da die virtuelle Vermietung keine
Leistung darstellt. Es fehlt für den Mieter an einem Vorteil im realen
Wirtschaftsleben. Jedoch kann der Umtausch der Spielwährung in echte Währung
eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen.

Hintergrund: Der Umsatzsteuer
unterliegt ein Entgelt für eine Leistung. Voraussetzung ist also ein
Leistungsaustausch.

Sachverhalt: Der Kläger war
regelmäßiger Teilnehmer eines Online-Spiels, bei dem die Teilnehmer eine
virtuelle Welt erschaffen und dabei selbst geschaffene, virtuelle Gegenstände
an andere Spieler verkaufen oder vermieten konnten. Bezahlt wurde in einer
virtuellen Währung, die jeder Spieler über die in den USA ansässige
Spielbetreiberin B an andere Spieler gegen – echte – US-Dollar
verkaufen konnte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2016 durch
Vermietung virtueller Flächen virtuelle Mieterlöse und verkaufte die virtuelle
Währung über eine von der B betriebene Börse gegen US-Dollar an andere Spieler.
Das Finanzamt hielt die Beteiligung des Klägers am Online-Spiel für
umsatzsteuerbar und ging davon aus, dass 70 % der Umsätze in Deutschland
erzielt worden seien.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich der Streitjahre 2014 bis 2016
statt; bezüglich des Streitjahres 2013 hatte der Kläger den Einspruch verspätet
eingelegt:

  • Die Vermietung virtuellen Landes in einem Online-Spiel ist
    nicht umsatzsteuerbar, da der Kläger als virtueller Vermieter dem jeweiligen
    Online-Mieter keinen Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des
    Umsatzsteuerrechts geführt hätte, sondern er hat den virtuellen Mietern
    lediglich Spielvorteile eingeräumt. Es fehlte insoweit an
    einer Beteiligung am realen Wirtschaftsleben
    . Der Kläger hat
    lediglich am Spielgeschehen des Online-Spiels teilgenommen und die virtuellen
    Vermietungen zum Erreichen des Spielzwecks vorgenommen.

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    Die Veräußerung der virtuellen Währung über die Börse der B
    stellte hingegen eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar, da der Kläger die
    virtuelle Währung gegen Entgelt abgetreten hat. Es handelte sich dabei auch um
    eine Übertragung an einem realen Markt. Denn der Erwerber konnte die virtuelle
    Währung im Spiel einsetzen und erhielt damit einen verbrauchsfähigen Vorteil.

  • Als fiktive Empfängerin dieser Leistung galt die B als
    Spielbetreiberin, da sie als Kommissionärin in die Übertragung der virtuellen
    Währung auf den anderen Spieler eingeschaltet war. Der Kläger hat die gegenüber
    der B fiktiv erbrachte sonstige Leistung aber nicht im Inland ausgeführt,
    sondern an dem Ort, an die B ihr Unternehmen betrieb. Dies waren die USA.

Hinweise: Das Urteil zeigt, dass
das Spielen am PC Umsatzsteuer auslösen kann, und zwar dann, wenn aus der
virtuellen Welt (Vermietung virtueller Flächen) eine reale Welt wird (Verkauf
virtueller Währung gegen US-Dollar). Im Streitfall half dem Kläger, dass er die
virtuelle Währung am Ort des Unternehmens des Spielbetreibers verkaufte und
dieser Ort sich im Ausland befand.

BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 38/19; NWB