Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer
Lieferung in einen anderen EU-Staat nicht vor, weil der Liefergegenstand
tatsächlich nicht in den anderen EU-Staat gelangt ist, kann die
Umsatzsteuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes gewährt werden. Hierfür ist
nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine sog. Gelangensbestätigung
besitzt.

Hintergrund: Lieferungen in
andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Liegen die
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich aber nicht vor, kann
die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Gesetz gleichwohl gewährt werden, wenn der
Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit
dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
nicht erkennen konnte (sog. Vertrauensschutz).

Sachverhalt: Der Kläger wollte
seinen Pkw auf einer Internetplattform verkaufen. Dies führte zu einem Kontakt
zu einer rumänischen Gesellschaft (G), die durch den Geschäftsführer A
vertreten wurde. Der Kläger ließ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der G
durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüfen, das die Nummer
bestätigte und eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Der Kläger erhielt
von der G einen Handelsregisterauszug, der die Geschäftsführerstellung des A
bestätigte. Die G verpflichtete sich im Kaufvertrag, den Pkw nach Rumänien zu
überführen und in Deutschland abzumelden. Im Juli 2018 wurde der Pkw beim
Kläger abgeholt und in bar bezahlt. Der Kläger kopierte bei der Abholung die
Vorderseite des Ausweises des Abholers, nicht aber die Rückseite, auf der die
Unterschrift stand. Die G sandte dann die Gelangensbestätigung dem Kläger trotz
mehrfacher Nachfragen nicht zu. Vielmehr wurde der Pkw wieder in Deutschland
zugelassen. Der Kläger ging dennoch von einer umsatzsteuerfreien Lieferung des
Pkw aus. Das Finanzamt nahm hingegen einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gewährte Vertrauensschutz und gab der Klage
statt:

  • Zwar war die Lieferung nicht als sog. innergemeinschaftliche
    Lieferung umsatzsteuerfrei, da der Pkw nicht nach Rumänien gelangt war, sondern
    in Deutschland verblieben ist und hier auch wieder angemeldet worden ist.

  • Der Kläger konnte sich aber auf den
    gesetzlichen Vertrauensschutz berufen
    , da der Abnehmer
    unrichtige Angaben gemacht hatte und der Kläger die Unrichtigkeit dieser
    Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
    erkennen konnte.

  • Vertrauensschutz setzt nach der Rechtslage seit dem 1.10.2013
    nicht voraus, dass der Kläger eine Gelangensbestätigung besitzt. Denn dann
    würde im Zeitpunkt der Lieferung (Abholung des Pkw) noch nicht feststehen, ob
    sich der Unternehmer später auf Vertrauensschutz berufen kann und die Lieferung
    als umsatzsteuerfrei behandelt wird; die Gelangensbestätigung wird dem
    Unternehmer nämlich erst nach der Lieferung zugesandt. Es würde sich also erst
    nach der Lieferung zeigen, ob der Unternehmer die Gelangensbestätigung erhält
    oder nicht, so dass auch dann erst die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit
    beurteilt werden kann.

  • Der Kläger konnte trotz der von ihm aufgebrachten Sorgfalt die
    fehlerhaften Angaben der G, dass sie den Pkw nach Rumänien verbringen wird,
    nicht erkennen. Er konnte insbesondere auf die im Kaufvertrag enthaltene
    Versicherung der G vertrauen, dass sie den Pkw nach Rumänien befördert. Dass
    der Pkw nach Rumänien gelangen soll, ergab sich aus der Rechnungsanschrift der
    G und aus dem Kaufvertrag. Der Kläger konnte auch trotz Beachtung der Sorgfalt
    eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der G nicht
    erkennen. Zudem verfügte er über eine qualifizierte Bestätigung des BZSt, über
    einen Handelsregisterauszug der G sowie über eine Ausweiskopie des Abholers.

Hinweise: Der BFH macht in
seinem aktuellen Urteil deutlich, dass die Anforderungen an den
Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfen. Es war daher unschädlich, dass
es sich bei dem verkauften Pkw um einen hochpreisigen Gegenstand handelte und
dass der Kläger den Abnehmer noch gar nicht kannte. Der BFH sah auch keinen
Sorgfaltsverstoß darin, dass der Kläger nur die Vorderseite des Ausweises,
nicht aber die Rückseite mit der Unterschrift kopiert hatte; denn selbst
auffällige Unterschiede bei Unterschriften sind nicht geeignet, die Beweiskraft
eines unterschriebenen Belegs zu entkräften.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25; NWB