Die Verwendung betrieblich
gesammelter Meilen im Bonusprogramm „Miles & More“ für
betriebliche Flüge wirkt sich bei der Einnahmen-Überschussrechnung
steuerneutral aus. Die Nutzung der gesammelten Flugmeilen stellt eine fiktive
Einnahme dar, die den Betriebsausgabenabzug in Höhe des Flugpreises ausgleicht.
Es ist nicht zulässig, den Flugpreis, der ohne Verwendung der Meilen entstehen
würde, als Betriebsausgabe abzusetzen und die verwendeten Meilen lediglich mit
dem gesetzlichen Steuersatz von 2,25 % für Vorteile aus Bonusprogrammen zu
versteuern.

Hintergrund: Verschiedene
Unternehmen bieten Bonusprogramme an wie z.B. die Lufthansa, die über ihr Miles
& More-Programm das Sammeln von Meilen und die spätere Einlösung der
gesammelten Meilen für Flug- oder sonstige Sachprämien ermöglicht. Der
Gesetzgeber ermöglicht Unternehmen wie der Lufthansa, die gewährten Sachprämien
auf Antrag mit einem Steuersatz von 2,25 % zu versteuern.

Sachverhalt: Der Kläger
war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er
hatte durch betriebliche Flüge Meilen gesammelt, die er im Streitjahr bei der
Buchung betrieblicher Flüge einsetzte. Er machte den ungekürzten Flugpreis, der
also ohne Verwendung der Meilen angefallen wäre, als Betriebsausgabe geltend
und versteuerte die eingesetzten Meilen mit dem gesetzlichen Steuersatz für
Bonusprogramme von 2,25 %. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht.

Entscheidung: Das
Hessische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Verwendung der betrieblich
    gesammelten Meilen verläuft steuerneutral. Einerseits führt die Verwendung der
    gesammelten Flugmeilen zu einer fiktiven Einnahme; andererseits kann der Kläger
    den ungekürzten Flugpreis, der ohne Nutzung der Meilen entstanden wäre, als
    Betriebsausgabe absetzen.

  • Die Anwendung des gesetzlichen
    Steuersatzes von 2,25 % für Bonusprogramme wie Miles & More kommt bei der
    Verwendung betrieblich gesammelter Meilen für betriebliche Flüge nicht in
    Betracht. Dieser Steuersatz ist nur dann anwendbar, wenn betrieblich oder
    beruflich gesammelte Meilen für Privatflüge oder private Sachprämien verwendet
    werden und der entsprechende Antrag gestellt wird. Die gesammelten Meilen
    gehörten aber in das Betriebsvermögen des Klägers und wurden nicht privat
    eingesetzt.

Hinweise: Der Kläger hat
seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Bei der
Bilanzierung führt das Sammeln von Meilen auf betrieblichen Flügen
grundsätzlich zu einer Aktivierung einer Forderung, die dann bei der Verwendung
der Meilen ausgebucht wird. Allerdings ist noch nicht geklärt, ob die Forderung
erst bei einer bestimmten Mindestzahl gesammelter Meilen, die für die Einlösung
erforderlich ist, zu aktivieren ist.

Hessisches FG, Urteil v. 13.7.2021
– 4 K 404/20; NWB