Ein Arbeitgeber darf keine Pensionsrückstellung passivieren, wenn
 die von ihm erteilte Pensionszusage einen schädlichen Vorbehalt enthält, nach
 dem der Arbeitgeber die der Pensionszusage zugrunde gelegte
 „Transformationstabelle“ ersetzen kann und dabei das betriebsrentenrechtliche
 Gebot der Wertgleichheit zu beachten ist. Die Bildung einer
 Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz setzt nämlich u.a. voraus, dass es
 keinen schädlichen Vorbehalt gibt. 
Hintergrund: Nach dem Gesetz
 darf eine Pensionsrückstellung nicht passiviert werden, wenn die Pensionszusage
 einen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die
 Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann. Ein derartiger Vorbehalt
 ist nur dann unschädlich, wenn er sich ausschließlich auf Tatbestände
 erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter
 Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der
 Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist. 
Sachverhalt: Die Klägerin hatte
 im Jahr 2003 für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung
 eingeführt, die aus einer unmittelbaren Versorgungszusage in Form einer
 beitragsorientierten Leistungszusage gegen Entgeltumwandlung bestand. Die Höhe
 der Versorgungsleistung ergab sich aus einer sog. Transformationstabelle, die
 auf einer mathematischen Formel unter Berücksichtigung einer Verzinsung und
 biometrischer Faktoren wie der Lebenserwartung beruhte. Die Pensionszusage
 enthielt den Vorbehalt, dass die Transformationstabelle einseitig durch eine
 nachfolgende Transformationstabelle ersetzt werden konnte, wobei das Gebot der
 Wertgleichheit zu beachten sein sollte. Diese Ersetzung sollte erstmals zum
 1.1.2008 möglich sein, konnte sich aber auch auf bestehende
 Entgeltumwandlungsvereinbarungen auswirken. Die Klägerin bildete zum 31.12.2004
 bis 31.12.2007 für die Pensionszusagen Pensionsrückstellungen, die das
 Finanzamt wegen des Vorbehalts nicht anerkannte. 
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
-  
Die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist
nach dem Gesetz u.a. dann unzulässig, wenn die Pensionszusage unter einem
Vorbehalt erteilt worden ist, nach dem die Pensionsanwartschaft oder die
Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann. -  
Ein Vorbehalt ist nur dann unschädlich, wenn er sich
ausdrücklich auf einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung
anerkannten, eng begrenzten Tatbestand bezieht, der nur ausnahmsweise eine
Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung
gestattet. -  
Ein solcher unschädlicher Vorbehalt lag im Streitfall nicht
vor. Denn der Vorbehalt, dass die sog. Transformationstabelle durch eine neue
Transformationstabelle ersetzt werden kann, beruhte nicht auf einer Fallgruppe,
die arbeitsrechtlich bereits anerkannt war. -  
Der Vorbehalt war auch nicht deshalb unschädlich, weil die
Ersetzung der Transformationstabelle erst ab 1.1.2008 möglich sein sollte, die
Streitjahre aber die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 waren. Denn nach dem
Wortlaut des Vorbehalts konnte die Ersetzung auch Wirkung für bereits
bestehende Entgeltumwandlungen haben. 
Hinweise: Ein Vorbehalt in einer
 Pensionszusage ist riskant, wie das aktuelle Urteil zeigt. Denn der Vorbehalt
 müsste sich auf einen Fall beziehen, der von der arbeitsrechtlichen
 Rechtsprechung bereits geklärt ist. Es genügt nicht, dass der Vorbehalt
 möglicherweise arbeitsrechtlich anerkannt werden wird, z.B. wegen des Hinweises
 in dem Vorbehalt auf das betriebsrentenrechtliche Gebot der
 Wertgleichheit.
Weitere Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung
 in der Steuerbilanz sind die Erteilung der Pensionszusage in Schriftform sowie
 ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf einmalige oder laufende
 Pensionsleistungen.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.12.2022 – IV R 21/19; NWB
 
Neueste Kommentare