Lagert ein Sportverein den Spielbetrieb seiner Fußballmannschaft
auf eine GmbH aus und überlässt er der GmbH seine Fußballtribüne und
Flutlichtanlage unentgeltlich zur Nutzung, führt dies umsatzsteuerlich zwar
nicht zu einer Entnahme. Allerdings kann es zu einer Vorsteuerberichtigung
kommen, so dass der Verein die Vorsteuer, die er bei Anschaffung der Tribüne
und Flutlichtanlage geltend gemacht hat, anteilig an das Finanzamt zurückzahlen
muss.

Hintergrund: Die Verwendung von
Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke stellt eine sog.
unentgeltliche Wertabgabe dar (Entnahme), die Umsatzsteuer auslöst.

Nimmt der Unternehmer Vorsteuer in Anspruch und ändern sich
innerhalb von fünf Jahren (bzw. zehn Jahren bei Grundstücken, Gebäuden und
wesentlichen Bestandteilen) die Verhältnisse, weil der Unternehmer den
Gegenstand nicht mehr für umsatzsteuerpflichtige Umsätze einsetzt, ist die in
Anspruch genommene Vorsteuer zeitanteilig zu berichtigen und vom Unternehmer an
das Finanzamt zurückzuzahlen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein
gemeinnütziger Sportverein, zu dem zunächst auch eine Fußballmannschaft der 1.
Herren gehörte. Der Verein hatte auf seinem Gelände eine Stadiontribüne und
eine Flutlichtanlage errichtet und hierfür Vorsteuern geltend gemacht. Der
Verein beschloss dann aber, dass der Spielbetrieb der 1. Herren von der A-GmbH
durchgeführt werden sollte. Alleingesellschafter der A-GmbH war der Verein. Der
Verein überließ der A-GmbH die Fußballtribüne, die Flutlichtanlage sowie die
Spiellizenz unentgeltlich zur Nutzung. Das Finanzamt nahm hieraufhin eine
Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins bezüglich des Vorsteuerabzugs aus
den Kosten für die Fußballtribüne und die Flutlichtanlage vor.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Verein war aufgrund der unentgeltlichen
    Nutzungsüberlassung der Tribüne sowie der Flutlichtanlage an die A-GmbH zu
    einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Die Vorschriften über die
    Vorsteuerberichtigung gelten für Unternehmer, und der Verein war ein
    Unternehmer.

  • Die Unternehmereigenschaft des Vereins ergab sich daraus, dass
    der Verein Leistungen an seine Mitglieder gegen Entgelt erbrachte. Die
    Mitgliedsbeiträge waren ein Entgelt für die vom Verein erbrachten
    Sportangebote. Unbeachtlich ist, ob die Mitglieder die Sportangebote
    tatsächlich in Anspruch genommen haben.

  • Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der
    Flutlichtanlage an die A-GmbH stellte keine umsatzsteuerbare Entnahme dar. Denn
    die Nutzungsüberlassung erfolgte nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens
    des Vereins. Die Nutzungsüberlassung stand nämlich im Zusammenhang mit der
    Übertragung des Spielbetriebs der 1. Herren, der an sich dem Verein oblag. Die
    Übertragung des Spielbetriebs auf die A-GmbH sollte eine haftungsrechtliche
    Trennung und Abschirmung des Vermögens des Vereins ermöglichen, so dass die
    wirtschaftliche Existenz des Vereins und seine unternehmerische Tätigkeit
    (Sportangebote gegen Mitgliedsbeitrag) gesichert werden
    konnten.

  • Allerdings führte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der
    Tribüne und der Flutlichtanlage zu einer Vorsteuerberichtigung, da sich infolge
    der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse
    geändert hatten. Die Fußballtribüne sowie die Flutlichtanlage wurden jetzt
    nämlich nicht mehr für die Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen
    (Sportangebote gegen Mitgliedsbeiträge) eingesetzt.

Hinweise: Der
Berichtigungszeitraum betrug zehn Jahre und war noch nicht abgelaufen. Der
Zehnjahreszeitraum gilt für Grundstücke, Gebäude und wesentliche Bestandteile.
Während die Stadiontribüne zu den Gebäuden zählte, war die Flutlichtanlage als
wesentlicher Bestandteil, nämlich als Betriebsvorrichtung anzusehen, und damit
umsatzsteuerlich den Gebäuden gleichgestellt. Im Einkommensteuerrecht sind
Betriebsvorrichtungen zwar bewegliche Wirtschaftsgüter; im Umsatzsteuerrecht
werden sie aber als unbewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, wenn sie
wesentliche Bestandteile des Grundstücks
sind; damit galt auch für die Flutlichtanlage ein zehnjähriger
Berichtigungszeitraum.

Wäre der zehnjährige Berichtigungszeitraum im Streitjahr bereits
abgelaufen gewesen, hätte sich keine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des
Vereins ergeben.

Der BFH betont erneut, dass Sportvereine grundsätzlich Unternehmer
sind, weil sie Dienstleistungen (Sportangebote) gegen Entgelt erbringen; der
BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung.

Eine Vorsteuerberichtigung ist auch zugunsten eines Unternehmers
möglich, wenn der erworbene Gegenstand zunächst nur für umsatzsteuerfreie
Umsätze eingesetzt wird und damit ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung nicht
zulässig ist, dann aber innerhalb des Berichtigungszeitraums für
umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird; die Vorsteuer kann nun
zeitanteilig noch in Anspruch genommen werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 6.11.2025 – V R 36/23;
NWB