Eine Geschäftsveräußerung, die der Umsatzsteuer nicht unterliegt,
ist nicht gegeben, wenn der Erwerber das Unternehmen nach dem Erwerb
weiterverpachtet. Der Erwerber führt das Unternehmen dann nämlich nicht fort,
und der Pächter ist kein Erwerber im Rahmen einer Geschäftsveräußerung.
Hintergrund: Eine
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht
umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden
muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen
oder ein Teil eines Unternehmens entgeltlich oder unentgeltlich übereignet und
vom Erwerber fortgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb eine Fischzucht und ein dazugehöriges Restaurant. Im November 2016
veräußerte sie Teile ihres Unternehmens, insbesondere ihr Grundstück, an A und
B zu gleichen Teilen mit Wirkung zum 1.1.2017. A und B sagten zu, das
Restaurant der Klägerin auch nach dem 1.1.2017 mit Fisch zu beliefern. Im Mai
2017 verpachteten A und B die erworbenen Unternehmensteile an die von ihnen am
31.1.2017 gegründete AB-GmbH; die Verpachtung sollte rückwirkend zum 1.1.2017
erfolgen. Das Finanzamt sah die im November 2016 erfolgte Veräußerung als
umsatzsteuerbar an und behandelte die Lieferung der Grundstücke als
umsatzsteuerfrei, da die Lieferung von Grundstücken nach dem Gesetz
umsatzsteuerfrei ist.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) ging grundsätzlich auch von einer Umsatzsteuerbarkeit
aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurück:
-
Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus,
dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. A und B haben das Unternehmen
jedoch an die AB-GmbH weiterverpachtet. -
Zwar kann eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung
auch dann zu bejahen sein, wenn das Unternehmen vom Erwerber weiterübertragen
wird, also weiterverkauft wird. Die notwendige Absicht der
Unternehmensfortführung muss dann beim Letzterwerber bestehen. -
A und B haben das von der Klägerin erworbene Unternehmen bzw.
den Unternehmensteil aber nicht auf die AB-GmbH weiterübertragen, sondern an
diese weiterverpachtet. Die
Fortführungsabsicht durch die AB-GmbH als Pächterin genügt nicht, um eine nicht
umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung anzunehmen, da der Geschäftsbetrieb nicht
auf die Pächterin (AB-GmbH) übertragen worden ist.
Hinweise: Zwar liegt danach
keine Geschäftsveräußerung vor, so dass die Übertragung des Unternehmensteils
auf A und B an sich umsatzsteuerbar wäre. Jedoch hält es der BFH für möglich,
dass entweder A oder B oder aber beide zusammen, ggf. als sog.
Vorgründungsgesellschaft der am 31.1.2017 gegründeten AB-GmbH, die Tätigkeit
der Klägerin zu Beginn des Jahres 2017 fortführten. Tatsächlich bestand die
Fischzucht ab dem Januar 2017 fort, da die Klägerin mit Fischen beliefert
wurde. Die AB-GmbH kann nicht die Lieferantin gewesen sein, da sie erst am
31.1.2017 und damit nach der Veräußerung an A und B gegründet worden ist. Das
FG muss daher aufklären, wer die Fischzucht ab dem 1.1.2017 betrieben hat.
Sollte z.B. der A das Geschäft in eigenem Namen und mit Billigung
des B für den Übergangszeitraum zwischen dem Erwerb von der Klägerin und der
Weiterverpachtung an die AB-GmbH fortgeführt haben, könnte dies für eine
– nicht umsatzsteuerbare – Geschäftsveräußerung durch die Klägerin
an A sprechen. Das FG müsste dann aber aufklären, welche Rechtsfolgen sich für
den Übertragungsvorgang von der Klägerin auf B ergeben.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23; NWB

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