Nutzt ein Außendienstmitarbeiter für seine Außendienstfahrten einen
 geleasten Pkw, für den er eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hat, ist die
 Leasing-Sonderzahlung für die Berechnung der Kilometerkosten auf die Dauer des
 Leasingvertrags zu verteilen. Gleiches gilt für andere Zahlungen des
 Arbeitnehmers, die sich auf den Leasingzeitraum erstrecken, z.B. Kosten für
 einen Satz Reifen.
Hintergrund: Fahrkosten des
 Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten
 Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30
 € pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38
 €) anzusetzen. Für sonstige berufliche Fahrten kann der Arbeitnehmer
 aber die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen, alternativ eine Pauschale von 0,30
 € pro gefahrenen Kilometer. 
Sachverhalt: Der Kläger war
 angestellter Außendienstmitarbeiter und nutzte für seine (sonstigen
 beruflichen) Fahrten zu den Kunden seines Arbeitgebers einen BMW, den er im
 Dezember 2018 für drei Jahre leaste. Noch im Dezember 2018 leistete er eine
 Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 €; außerdem erwarb er noch
 einen weiteren Reifensatz. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten für
 2018 setzte er die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Reifen
 jeweils im vollen Umfang bei den Kfz-Kosten an und ermittelte auf diese Weise
 Kosten von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer. Die im Dezember 2018
 getätigten sonstigen beruflichen Fahrten bewertete er mit diesem Betrag, den
 das Finanzamt akzeptierte. Im Streitjahr 2019 wandte er ebenfalls den
 Kostenbetrag von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt
 gewährte nun aber lediglich den Pauschalsatz von 0,30 € pro gefahrenen
 Kilometer.
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) hielt den vom Kläger ermittelten Kostenbetrag von 0,93
 € gleichfalls für falsch, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung
 an das Finanzgericht (FG) zurück: 
-  Leistet ein Arbeitnehmer eine Leasing-Sonderzahlung für einen 
 Pkw, den er für sonstige berufliche Fahrten nutzt, ist die
 Leasing-Sonderzahlung für Zwecke der Ermittlung der Kfz-Kosten für sonstige
 berufliche Fahrten auf den Leasingzeitraum zu
 verteilen. Bei einer dreijährigen Leasingdauer geht also ein
 Betrag von 5.000 € (1/3 von 15.000 €) in die Kfz-Kosten für 2019
 ein.
-  Diese Verteilung von Kosten auf die Dauer des Leasingzeitraums 
 ergibt sich aus einer sog. wertenden Zuordnung, die der BFH im Bereich der
 Einnahmen-Überschussrechnung vor Kurzem entwickelt hat und die nach dem
 aktuellen Urteil auch für Arbeitnehmer gilt.
-  Gleiches gilt für diejenigen Kosten für eine Sonderausstattung 
 (wie z.B. einen weiteren Reifensatz), die sich ebenfalls auf den
 Leasing-Zeitraum erstrecken. Auch hier ist eine Verteilung der Kosten auf den
 Leasing-Zeitraum vorzunehmen.
-  Der für 2018 ermittelte Kostenbetrag pro Kilometer in Höhe von 
 0,93 € kann somit für 2019 nicht übernommen werden, weil im Jahr 2018
 die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Sonderausstattung
 (Reifensatz) vollständig in die Kosten eingeflossen ist, anstatt nur mit 1/36
 (für Dezember 2018) berücksichtigt zu werden.
-  Das Finanzgericht muss nun eine Berechnung für 2019 
 durchführen und darf dabei die Kosten für die Leasing-Sonderzahlung sowie für
 die Sonderausstattung nur anteilig berücksichtigen, um so den zutreffenden
 Kostenbetrag für 2019 zu ermitteln.
Hinweise: An sich gilt das sog.
 Abflussprinzip für Arbeitnehmer und solche Unternehmer, die ihren Gewinn durch
 Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Danach müsste die Leasing-Sonderzahlung
 sowie die Zahlung für die Sonderausstattung im Jahr 2018 angesetzt werden, weil
 der Kläger die Zahlungen im Dezember 2018 geleistet hat. Von diesem Grundsatz
 weicht der BFH seit Kurzem ab; vermutlich will er Gestaltungen verhindern, bei
 denen durch eine Leasing-Sonderzahlung ein hoher steuerlicher Abzug erreicht
 werden soll. 
Mit dem aktuellen Urteil ändert der BFH seine
 Rechtsprechung im Bereich der Arbeitnehmer. Nach der
 bisherigen Rechtsprechung wäre die im Dezember 2018 geleistete
 Leasing-Sonderzahlung in die Kfz-Kosten des Jahres 2018 eingegangen. 
Ist das Leasing als Anschaffung des Pkw anzusehen, weil der
 Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw wird, geht in die jährlichen
 Kfz-Kosten die Abschreibung für den Pkw ein, nicht jedoch die
 Leasing-Sonderzahlung, da diese als Anschaffungskosten angesehen wird.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer dazu, seine sonstigen beruflichen
 Fahrten mit der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend zu
 machen, hat das Urteil keine Bedeutung; denn dann kommt es nicht auf die Höhe
 der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten an. 
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22;
 NWB
 
 
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