Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer GmbH, an der die KG
beteiligt ist, gehört nur dann zum sog. Sonderbetriebsvermögen II, wenn die
Beteiligung an der GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der KG
ist oder wenn der Kommanditist aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH seinen
Einfluss in der KG stärken kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt
eine Zuordnung der Beteiligung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II in
Betracht, wenn die Beteiligung an der GmbH nicht verlustträchtig ist.
Hintergrund: Der Gesellschafter
einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist
in der Regel sog. Mitunternehmer, so dass ihm die Einkünfte der
Mitunternehmerschaft im Umfang seiner Beteiligungsquote zugerechnet werden.
Darüber hinaus kann er auch noch Sonderbetriebseinkünfte erzielen und
Sonderbetriebsvermögen I oder II haben. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen I
gehören Wirtschaftsgüter, die er der Mitunternehmerschaft zur Nutzung
überlässt, z.B. ein Grundstück, das er an die Mitunternehmerschaft vermietet.
Zu seinem Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die in einer
bestimmten Weise für die Mitunternehmerschaft oder für die Stellung des
Mitunternehmers vorteilhaft sind. Ein Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf eines
Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen I oder II gehört, wird
ebenfalls den Einkünften des Mitunternehmers aus seiner Mitunternehmerschaft
zugerechnet.
Sachverhalt: Die GmbH & Co.
KG hielt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. U.a. hatte sie eine
Beteiligung von 100 % an der A-GmbH, die wiederum an mehreren
Tochtergesellschaften beteiligt war. Alleinkommanditist der GmbH & Co. KG
war der K, der zugleich Alleingeschäftsführer der A-GmbH war. Im Mai 2011 wurde
das Stammkapital der A-GmbH von 25.000 € auf 26.000 € erhöht. Der
neue Geschäftsanteil wurde von K übernommen und dem Sonderbetriebsvermögen II
des K bei der GmbH & Co. KG zugeordnet; die Anschaffungskosten des K für
den neuen Geschäftsanteil waren höher als der Verkehrswert des
Geschäftsanteils. Im September 2012 verkaufte K den Geschäftsanteil mit Verlust
an die J-GmbH, an der seine beiden Söhne zu je 49,5 % sowie der K selbst mit 1
% beteiligt waren. Das Finanzamt erkannte den im Sonderbetriebsvermögen II des
K entstandenen Verlust nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Beteiligung des K an der A-GmbH gehörte nicht zum
Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG. Die Zuordnung zum
Sonderbetriebsvermögen II setzt voraus, dass entweder die Beteiligung an der
A-GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der GmbH & Co. KG ist
oder dass K aufgrund seiner Beteiligung an der A-GmbH seinen Einfluss in der
GmbH & Co. KG stärken kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht
erfüllt.
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Wirtschaftlich vorteilhaft ist die Beteiligung an der A-GmbH
für die GmbH & Co. KG nur dann, wenn zwischen dem Unternehmen der GmbH
& Co. KG und der A-GmbH eine enge wirtschaftliche
Verflechtung besteht und der K, ggf. zusammen mit anderen
Mitunternehmern, die A-GmbH beherrscht. Für
die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit fehlte es bereits an einer Beherrschung
der A-GmbH durch K, der nur mit 1/26 (ca. 3,8 %) an der A-GmbH beteiligt war.
Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die GmbH
& Co. KG über den Dividendenbezug am wirtschaftlichen Erfolg der A-GmbH
beteiligt war. -
Der Einfluss des K in der GmbH & Co. KG kann dadurch
gestärkt werden, dass er sich an der Komplementär-GmbH beteiligt und er über
seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung
der GmbH & Co. KG gewinnt. Anhaltspunkte für eine Stärkung des Einflusses
des K auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG lagen im Streitfall nicht
vor; denn K hatte sich nicht an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG
beteiligt, sondern nur an der A-GmbH, die eine Tochter-GmbH der GmbH & Co.
KG war.
Hinweis: Damit gehörte die
Beteiligung des K nicht zu seinem (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen II, so
dass der Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung nicht zu den
mitunternehmerischen Einkünften des K aus seiner Beteiligung an der GmbH &
Co. KG gehörte.
Eine Zuordnung zum sog. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II
scheiterte ebenfalls. Denn eine Zuordnung zum gewillkürten
Sonderbetriebsvermögen II kommt nicht in Betracht, wenn erkennbar ist, dass das
Wirtschaftsgut (Beteiligung an der A-GmbH) dem Betrieb der GmbH & Co. KG
keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Dies war hier der Fall, weil
die Anschaffungskosten des K für seine Beteiligung an der A-GmbH höher waren
als der Verkehrswert des erworbenen Geschäftsanteils.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.5.2025 – IV R 12/23;
NWB
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