Hat der Steuerpflichtige einen sog. Riester-Vertrag abgeschlossen
und macht er in seiner Einkommensteuererklärung keine Angaben zu den
Altersvorsorgebeiträgen für die Riester-Rente, kann der anschließende
Einkommensteuerbescheid, in dem die Altersvorsorgebeiträge nicht als
Sonderausgaben berücksichtigt wurden, nach dem Eintritt der Bestandskraft nicht
mehr geändert werden; denn der Bescheid war nicht fehlerhaft, da der
Steuerpflichtige sein Wahlrecht ausgeübt hat, indem er sich gegen den
Sonderausgabenabzug entschieden hat.

Hintergrund: Bei einem
Riester-Renten-Vertrag können die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der
zustehenden Zulagen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben
berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der
Sonderausgabenabzug oder die Altersvorsorgezulage für den Steuerpflichtigen
günstiger ist. Soweit die Beiträge bzw. die daraus resultierenden Leistungen
steuerlich gefördert wurden, unterliegen die späteren Auszahlungen
grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.

Sachverhalt: Der Kläger leistete
im Streitjahr 2019 Beiträge für einen sog. Riestervertrag in Höhe von rund
2.000 €. Das Versicherungsunternehmen übermittelte die Daten zu dem
Vertrag dem Finanzamt auf elektronischem Wege. In seiner
Einkommensteuererklärung für 2019 machte der Kläger keine Angaben zu den
Altersvorsorgebeiträgen. Daher erließ das Finanzamt am 13.10.2020 einen
Einkommensteuerbescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging,
und berücksichtigte in dem Bescheid die Beiträge für den Riester-Vertrag nicht
als Sonderausgaben. Die Erläuterungen zu dem Bescheid umfassten 100 Zeilen und
waren unübersichtlich gestaltet. Ab Zeile 12 folgten Ausführungen dazu, dass
der Kläger eine Überprüfung beantragen könne, ob für die Beiträge zum
Riester-Vertrag ein Sonderausgabenabzug oder aber die Altersvorsorgezulage
günstiger sei. Am 20.1.2021 reichte der Kläger eine korrigierte
Einkommensteuererklärung ein, in der er nun u. a. den Sonderausgabenabzug für
die Beiträge geltend machte. Das Finanzamt lehnte insoweit eine Änderung ab.
Hiergegen erhob der Kläger Klage.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Für eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids vom 13.10.2020
    fehlt eine Rechtsgrundlage. Die gesetzlichen
    Korrekturvorschriften greifen nicht, weil sie verlangen, dass der Bescheid
    materiell fehlerhaft ist. Der Bescheid war aber nicht fehlerhaft, da der Kläger
    sein Wahlrecht auf Abzug der Beiträge als Sonderausgaben nicht zugunsten des
    Sonderausgabenabzugs ausgeübt, sondern sich dagegen entschieden hatte.

  • Erst mit der Abgabe der korrigierten Einkommensteuererklärung
    im Januar 2021 hat der Kläger sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er
    einen Sonderausgabenabzug begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom
    13.10.2020 aber bereits bestandskräftig und nicht fehlerhaft.

  • In der ersten Einkommensteuererklärung hat sich der Kläger
    gegen den Abzug als Sonderausgaben entschieden, da er keinen
    Sonderausgabenabzug geltend gemacht hat. Der daraufhin ergangene Bescheid
    erging erklärungsgemäß und war nicht fehlerhaft. In der Übermittlung der Daten
    zum Riester-Vertrag durch das Versicherungsunternehmen an das Finanzamt war
    keine Ausübung des Wahlrechts des Klägers auf Sonderausgabenabzug zu sehen.

  • Soweit Korrekturvorschriften die Korrektur eines
    Steuerbescheids ermöglichen, setzen sie einen fehlerhaften Bescheid voraus. Der
    Einkommensteuerbescheid vom 13.10.2020 entsprach aber der Erklärung, in der
    sich der Kläger gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hatte. Die geänderte
    Ausübung des Wahlrechts in der korrigierten Einkommensteuererklärung ist auch
    keine neue Tatsache, die eine Korrektur des Bescheids rechtfertigt.

Hinweise: Der BFH sah in dem
Verhalten des Finanzamts keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben. Zwar waren die Erläuterungen zu dem Bescheid vom 13.10.2020 höchst
unübersichtlich, da sie 100 Zeilen umfassten, keine Zwischenüberschriften und
keinen Fettdruck enthielten und Leerzeilen als Absatzmarkierung weitgehend
fehlten. Hierdurch wurde es dem Kläger erheblich erschwert, die Ausführungen
zum Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug zur Kenntnis zu nehmen. Aus Sicht des BFH
waren die Ausführungen zu diesem Wahlrecht aber bereits ab der 12. Zeile der
Erläuterungen positioniert und daher noch wahrnehmbar.

Das Finanzamt musste auch nicht davon ausgehen, dass der
Sonderausgabenabzug für den Kläger vorteilhaft ist; denn Folge des
Sonderausgabenabzugs ist, dass die späteren Rentenzahlungen besteuert werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.4.2026 – X R 28/24;
NWB