Der Steuerpflichtige, der
Immobilien erbt, kann für Zwecke der Erbschaftsteuer einen niedrigeren als den
vom Finanzamt festgestellten Wert mittels eines Sachverständigengutachtens
nachweisen. Finanzamt und Finanzgericht dürfen ein derartiges Gutachten nicht
pauschal zurückweisen und dies damit begründen, dass die Immobilien innerhalb
eines Jahres nach dem Erbfall zu einem höheren Kaufpreis verkauft worden seien.
Hintergrund: Wird ein
Grundstück vererbt, muss der steuerliche Wert des Grundstücks festgestellt
werden, damit dieser der Erbschaftsteuer zu Grunde gelegt werden kann. Der
Steuerpflichtige kann nach dem Gesetz mittels eines Sachverständigengutachtens,
das vom zuständigen Gutachterausschuss oder von einem staatlich anerkannten
Sachverständigen erstellt worden ist, einen niedrigeren Wert nachweisen. Der
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann auch durch einen Kaufpreis, der
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
Bewertungsstichtag zustande gekommen ist, erbracht werden.
Sachverhalt: Der Kläger
erbte zwei Grundstücke. Für die Ermittlung ließ er zwei
Sachverständigengutachten erstellen, aus denen sich Werte in Höhe von 210.000
€ und 305.000 € für die beiden Grundstücke ergaben. Etwa sieben
Monate nach dem Erbfall veräußerte der Kläger die beiden Grundstücke für
380.000 € und 520.000 €. Das Finanzamt stellte den Wert der
beiden Grundstücke auf ca. 290.000 € und ca. 405.000 € fest, ohne
die Sachverständigengutachten zu berücksichtigen. Gegen diese
Wertfeststellungen klagte der Kläger. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab
und berücksichtigte ebenfalls die Sachverständigengutachten nicht. Es war der
Auffassung, dass die Gutachten durch die höheren Kaufpreise, die der Kläger
sieben Monate nach dem Erbfall erzielt hatte, widerlegt seien. Hiergegen legte
der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH gab
der Nichtzulassungsbeschwerde statt und verwies die Sache an das FG
zurück:
-
Das FG hat einen
Verfahrensmangel begangen, indem es die Sachverständigengutachten pauschal
abgelehnt hat, anstatt konkrete Mängel zu ermitteln. Wird ein Gutachten auf der
Grundlage der gesetzlichen Wertermittlungsvorschriften erstellt, wird ihm
regelmäßig zu folgen sein. -
Stellt das Gericht Mängel am
Gutachten fest, darf es nicht ohne Weiteres das gesamte Gutachten
unberücksichtigt lassen. Vielmehr muss es die Fehler korrigieren, sofern dies
ohne Sachverständige möglich ist. Hat der Gutachter z.B. einen Abschlag vom
Grundstückwert vorgenommen, ohne diesen hinreichend zu begründen, kann das
Gericht diesen Abschlag streichen. Eine pauschale Ablehnung des Gutachtens ist
jedoch nicht zulässig. -
Zu Unrecht hat das FG die
Fehlerhaftigkeit der Gutachtenwerte damit begründet, dass beide Grundstücke
innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall zu einem höheren Preis als dem
Gutachtenwert verkauft worden seien. Der Kaufpreis, der bei einem Verkauf
innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag (Erbfall) erzielt
wird, kann nur dazu dienen, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Er kann nicht
dazu verwendet werden, einen höheren Wert nachzuweisen.
Hinweis: Das FG muss sich
nun mit den einzelnen Passagen der beiden Sachverständigengutachten
auseinandersetzen, z.B. mit den vom Gutachter vorgenommenen Abschlägen für
festgestellte Mängel. Eine pauschale Zurückweisung der Gutachten darf das FG
nicht mehr vornehmen. Insbesondere darf es auch nicht aus den erzielten höheren
Kaufpreisen den Rückschluss ziehen, dass die beiden Sachverständigengutachten
fehlerhaft seien.
Quelle: BFH, Beschluss vom
04.08.2026 – II B 87/25; NWB

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