Dem Finanzgericht Münster (FG) zufolge ist der Grundfreibetrag, bis
zu dem das zu versteuernde Einkommen nicht besteuert wird, verfassungskonform.
Hierfür spricht zum einen, dass sich der Grundfreibetrag am
sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert, und zum anderen, dass der
Gesetzgeber noch weitere steuerliche Begünstigungen gewährt, z.B. eine
Energiepreispauschale oder eine Verdoppelung des Grundfreibetrags bei
Ehegatten, die zusammenveranlagt werden.
Hintergrund: Die Einkommensteuer
bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Nach der aktuellen Rechtslage
bleibt ein sog. Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 € steuerfrei; erst ab
einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe wird Einkommensteuer
festgesetzt.
Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute und erzielten im Streitjahr 2023 Einkünfte als Arbeitnehmer und aus
Kapitalvermögen. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer in Höhe von ca. 3.100
€ fest und berücksichtigte dabei für die Ehegatten einen doppelten
Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 € entsprechend der im Jahr 2023
geltenden Rechtslage. Die Kläger wandten sich gegen die
Einkommensteuerfestsetzung und machten die Verfassungswidrigkeit des
Grundfreibetrags geltend; der Grundfreibetrag sei niedriger als das
Existenzminimum.
Entscheidung: Das FG wies die
Klage ab:
-
Das FG ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des
Grundfreibetrags überzeugt und hält ihn im Veranlagungszeitraum 2023 nicht für
zu niedrig. -
Ein Grundfreibetrag ist zwar verfassungsrechtlich zu
beanstanden, wenn er niedriger ist als das sozialhilferechtliche
Existenzminimum. Diese Voraussetzung war im Jahr 2023 aber nicht erfüllt. Denn
das sozialhilferechtliche Regelbedarfsniveau betrug im Jahr 2023 6.024 €
und wurde um einen Betrag für Unterkunftskosten in Höhe von 3.828 €
sowie um einen Betrag für Heizung in Höhe von 1.056 € erhöht. Dies ergab
eine im Sozialrecht maßgebliche Summe von 10.908 €, die dem steuerlichen
Grundfreibetrag für 2023 entsprach. -
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auf Belastungen bei den
Energiekosten durch eine steuerliche Energiepreispauschale reagiert hat und bei
Ehegatten einen doppelten Grundfreibetrag berücksichtigt. Zudem wirken sich
auch Kinder steuerlich entlastend aus, z.B. beim Kinderfreibetrag.
Hinweise: Beim Bundesfinanzhof
sind noch mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in
verschiedenen Veranlagungszeiträumen anhängig.
Eine abschließende Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit kann
weder durch ein Finanzgericht noch durch den Bundesfinanzhof, sondern nur durch
das Bundesverfassungsgericht getroffen werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 16.6.2026 – 2 K 2077/25 E;
NWB

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