Ausgleichszahlungen des Insolvenzschuldners in die Insolvenzmasse,
die geleistet werden, nachdem der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit
freigegeben hat, sind keine Betriebsausgaben. Zum einen fehlt es insoweit an
einem Abfluss des Geldes, da die Ausgleichszahlungen weiterhin zum Vermögen des
Insolvenzschuldners gehören. Zum anderen sind die Ausgleichszahlungen nicht
betrieblich, sondern privat veranlasst.
Hintergrund: Wird über das
Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der
Unternehmer den Insolvenzverwalter um die Freigabe der unternehmerischen
Tätigkeit bitten. Gibt der Insolvenzverwalter die Tätigkeit frei, muss der
Unternehmer als Insolvenzschuldner Ausgleichszahlungen für die
insolvenzrechtliche Wohlverhaltensphase in die Insolvenzmasse leisten; die Höhe
richtet sich nach dem pfändbaren Monatsbetrag, den der Insolvenzschuldner
hätte, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis abgeschlossen hätte. Die
Freigabe ermöglicht dem Insolvenzschuldner, dass er die darüber hinausgehenden
Einnahmen für sich behalten kann.
Sachverhalt: Der Kläger war
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch
Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über das Vermögen des Klägers das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige
Tätigkeit des Klägers frei, forderte den Kläger aber auf, Ausgleichszahlungen
in die Insolvenzmasse zu leisten. Der Insolvenzverwalter ging dabei von einem
fiktiven Monatseinkommen von ca. 3.700 € und einem pfändbaren
Monatsbetrag von ca. 1.300 € aus. Der Kläger leistete im Streitjahr 2017
Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse für mehrere Monate in Höhe von ca.
6.000 € und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem
ermittelte er die Höhe der in den nächsten sechs Jahren zu leistenden
Ausgleichszahlungen – dies war die Dauer der damals gültigen
Wohlverhaltensphase – und ermittelte einen Betrag von fast 70.000
€, den er ebenfalls als Verbindlichkeit und damit gewinnmindernd geltend
machte. Das Finanzamt erkannte weder die geleisteten noch die als
Verbindlichkeit passivierten Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben
an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch die Erzielung
von Einkünften veranlasst sind. Es fehlte im Streitfall
bereits an Aufwendungen, da die geleisteten
Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen
sind. Mit der Zahlung in die Insolvenzmasse kam es lediglich zu einer
Verschiebung des Geldbetrags innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers,
da die Geldbeträge ihm weiterhin zuzurechnen waren, bis die Insolvenzmasse an
die Gläubiger verteilt wird; aufgrund der Zahlung in die Insolvenzmasse bestand
nur eine sog. Verwendungsbindung der gezahlten Beträge, die Insolvenzbeschlag
genannt wird. -
Außerdem fehlte es an der betrieblichen
Veranlassung, da die Ausgleichszahlungen durch die private
Lebensführung veranlasst waren. Die Ausgleichszahlungen waren nämlich nicht
erforderlich, damit der Kläger auch weiterhin selbständig tätig sein kann; die
Ausgleichszahlungen ermöglichten es dem Kläger vielmehr, dass er den
wirtschaftlichen Ertrag seiner selbständigen Tätigkeit in möglichst großem
Umfang behalten kann, ohne dass seine Einnahmen, die über die
Ausgleichszahlungen hinausgehen, vom Insolvenzbeschlag betroffen sind. Die
Ausgleichszahlungen und auch die Verbindlichkeit betrafen damit die Verwendung
des Einkommens, und dies gehört zum Privatbereich.
Hinweis: Der BFH macht deutlich,
dass die Ausgleichszahlung keine Gebühr für die Freigabe der unternehmerischen
Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter ist. Die Freigabe bewirkt lediglich,
dass der Kläger einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten und
verwenden kann und nicht den Gläubigern zur Verfügung stellen muss.
Die Ausgleichszahlungen sollen verhindern, dass ein Unternehmer
gegenüber einem Arbeitnehmer insolvenzrechtlich bessergestellt ist. Daher wird
für den Unternehmer ein fiktives Arbeitnehmergehalt und ein pfändbarer
Monatsbetrag errechnet.
Offengelassen hat der BFH die Frage, ob die spätere Verwendung der
Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu Betriebsausgaben beim
Kläger führen wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 12/24;
NWB

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