Der Sonderausgabenabzug von
Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der
(teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung
gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist
verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein
Teilleistungssystem entschieden hat.
Hintergrund: Nach der ab
2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur
Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und
zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben
abziehbar.
Demgegenüber werden Aufwendungen
für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und
sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also
z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und
Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen
Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings
regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft
wird.
Sachverhalt: Die Kläger
hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen,
mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle
dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der
den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung
des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die
Kläger mit Ihrer Klage und machten im Kern Folgendes geltend: So, wie der
Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme,
müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das
sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur
Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich
berücksichtigt werden.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht hält die
gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß und hat
von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
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Der Gesetzgeber hat die
gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich
zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit ausgestaltet. Hierbei sind nicht durch
die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch
Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem
Vermögen aufzubringen. -
Dementsprechend besteht für den
Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das
Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und
insoweit mitzufinanzieren. -
Das Prinzip der Steuerfreiheit
des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge
für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als
verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche
Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten
Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 –
X R 10/20; NWB

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