Ein selbständiger Discjockey, der
bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen überwiegend
Musikstücke anderer Urheber auflegt, denen er durch Sampling einen neuen
Charakter verleiht, vollbringt eine eigenschöpferische Leistung, die als
künstlerische Tätigkeit zu beurteilen sein kann. Er ist dann freiberuflich
tätig und muss keine Gewerbesteuer zahlen.

Hintergrund: Die
Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und solchen aus
Gewerbebetrieb ist oft schwierig. Im Allgemeinen versteht man unter
selbständiger Arbeit eine Tätigkeit, bei der vorwiegend das geistige Vermögen
sowie die persönliche Arbeitskraft eingesetzt werden. Bei der gewerblichen
Tätigkeit stehen dagegen der Kapitaleinsatz und die kaufmännische Tätigkeit im
Vordergrund. Insgesamt reicht das zur Abgrenzung aber nicht aus, es muss im
Einzelfall immer auf die Art der ausgeübten Tätigkeit abgestellt werden.

Sachverhalt: Der Kläger
legte im Streitjahr 2016 bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie
Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs
auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der
Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt
ordnete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein und erließ für das Jahr
2016 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Der Kläger sei nicht künstlerisch
tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Seine Remixe von
Liedern würden den Originalsongs stark ähneln. Die Veränderungen seien nicht so
bedeutend, dass dadurch neue Musikstücke entstünden. Er habe keine Klangfolgen
mit dominierender eigener Prägung erzeugt. Bei der Veränderung der Musikstücke
mit Hilfe von DJ-Software und der Gestaltung von Übergängen zwischen den
Liedern handele es sich schwerpunktmäßig um technische Arbeit, hinter die der
künstlerische Anteil seiner Leistung zurücktrete. Außerdem seien seine
Möglichkeiten zur freien schöpferischen Gestaltung begrenzt. Denn er spiele
Musik ab, die vom Auftraggeber gewünscht werde, die auf das Publikum
zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (z.B. Hochzeit oder
Betriebsfeier) passe. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht
lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege
andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere
die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d.h. Teile
einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte
Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.

Entscheidung: Das
Finanzgericht (FG) folgte der Ansicht des Klägers und verneinte eine
Gewerbesteuerpflicht:

  • Der Kläger tritt als Künstler
    auf und erzielt deshalb Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Kläger
    spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr gibt er den
    Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen
    Charakter. Er führt sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringt eine
    eigenschöpferische
    Leistung.

  • Plattenteller, Mischpult,
    CD-Player und Computer werden von ihm als „Instrumente“ genutzt.
    Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu.
    Als moderner DJ erzeugt er durch die Kombination von Songs, Samples, zum Teil
    selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues
    Klangerlebnis.

  • Für die Einordnung als Künstler
    spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftritt.
    Entscheidend ist, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von
    „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres
    aufführt.

Hinweis: Das Urteil ist
rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 12.8.2021
– 11 K 2430/18 G; Pressemitteilung v. 14.10.2021; NWB