Die Bundesregierung plant zum
1.1.2027 die Einführung einer sog. Frühstartrente. Sie hat im August einen
entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der noch den Bundestag und den
Bundesrat passieren muss. Anbei stellen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte
vor:
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Mit der Frühstartrente sollen
junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für
Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
will der Staat monatlich 10 € in einen individuellen,
kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag einzahlen, wenn ein
solcher auf den Namen des Kindes bei einem entsprechenden Anbieter
abgeschlossen wurde. Die Standarddepot-Verträge sollen frühestens ab dem
1.1.2027 abgeschlossen werden können. Zusätzliche Einzahlungen in das
Standarddepot sollen bis zu einem Betrag von 6.840 € pro Jahr möglich
sein. -
Für Kinder, für die kein
individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird, soll eine
kollektive Anlage am Kapitalmarkt erfolgen,
die die Deutsche Bundesbank verwaltet. Ein individualisierter Anspruch aus der
kollektiven Anlage soll zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen
Standarddepot-Vertrag übertragen werden können. -
Anspruchsberechtigt
sollen ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendlichen vom vollendeten
6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein, die ihren ersten Wohnsitz im Inland
haben. Die Frühstartrente soll zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und
2021 starten, für den Jahrgang 2020 soll die Frühstartrente rückwirkend zum
1.1.2026 gewährt werden. Ab 2028 soll jährlich der Jahrgang hinzukommen, der in
dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet. -
Der Standarddepot-Vertrag soll
bis zum Renteneintritt durch eigene
Einzahlungen weiter bespart werden können. Alternativ soll
auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden
können. -
Die
Erträge aus dem Standarddepot-Vertrag sollen
bis zum Beginn des Renteneintritts
steuerfrei bleiben. Die Besteuerung soll
dann nachgelagert in der Auszahlungsphase erfolgen. -
Da die Frühstartrentenförderung
der Altersvorsorge dient, soll eine
Auszahlung grundsätzlich nicht vor
Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Eigenbeiträge und die darauf
entfallenden Erträge sollen jedoch unter Beachtung der vertraglichen Regelungen
jederzeit entnommen werden können. Die Erträge müssen dann versteuert
werden.
Hinweise: An den oben
dargestellten Regelungen können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch
Änderungen ergeben. Das Verfahren soll bis zum Ende des Jahres abgeschlossen
werden. Wir halten Sie diesbezüglich an dieser Stelle auf dem
Laufenden.
Das Bundesfinanzministerium hat zur
Frühstartrente einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht,
den Sie unter folgender Adresse aufrufen können:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/fruehstart-rente.html
Quelle: Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente; NWB

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