Wird eine Einkommensteuererklärung
um 20 Monate verspätet abgegeben, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag
festsetzen, ohne dass es auf das Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines
Beraters ankommt. Ein Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € pro Monat der
Verspätung, also insgesamt 500 €, ist nicht zu beanstanden, auch wenn
der Betrag von 500 € höher ist als die nachzuzahlende Einkommensteuer.
Hintergrund:
Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung durch
einen Steuerberater erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw.
– in Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim
Finanzamt einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich
verlängert worden. So musste z.B. die Einkommensteuererklärung für 2020 erst am
31.8.2022 abgegeben werden.
Sachverhalt: Der Kläger
war Arbeitnehmer und bezog erstmals im Streitjahr 2020 Lohnersatzleistungen, so
dass er nun zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war. Er ließ
die Einkommensteuererklärung für 2020 durch seinen Steuerberater erstellen, der
die Erklärung am 30.4.2024 beim Finanzamt einreichte; Abgabetermin wäre der
31.8.2022 gewesen, so dass die Erklärung 20 Monate zu spät einging. Das
Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag von 500 € fest, nämlich 25
€ pro Monat der Verspätung. Hiergegen klagte der Kläger.
Entscheidung: Das
Finanzgericht Köln (FG) wies die Klage ab:
-
Das Finanzamt war
verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da der Kläger die
Einkommensteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Jahres
2020 bzw. – aufgrund der verlängerten Abgabefrist in der Corona-Zeit
– nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hatte, sondern erst nach 40
Monaten. -
Auf ein Verschulden des
Klägers oder seines Beraters kommt es nach dem Gesetz nicht an. Bei einer
verspäteten Abgabe von mehr als 14 Monaten – bzw. von mehr als 20 Monaten
für den Veranlagungszeitraum 2020 – ist die Festsetzung
eines Verspätungszuschlags zwingend und steht nicht im
Ermessen des Finanzamts. -
Das Finanzamt hatte keine
Fristverlängerung gewährt und zu Recht eine rückwirkende Fristverlängerung
abgelehnt. Eine rückwirkende Fristverlängerung hätte fehlendes Verschulden
vorausgesetzt. Der Kläger hätte sich aber bezüglich seiner Abgabepflicht
erkundigen müssen, da er steuerlich beraten war. Soweit der Kläger geltend
gemacht hat, dass sein Steuerberater infolge einer Flutkatastrophe an der
Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei, fehlten konkrete Angaben zum Ausmaß
und zur Betroffenheit infolge der Flutkatastrophe; dabei ist zu Lasten des
Klägers zu berücksichtigen, dass die Erklärungsfrist am 31.8.2022 und damit
mehr als ein Jahr nach der Flutkatastrophe endete. -
Die Höhe von 25 € pro
Monat, also 500 € insgesamt, ist nicht zu beanstanden. Denn nach dem
Gesetz beträgt der Mindestbetrag 25 € pro
Verspätungsmonat.
Hinweise: Unbeachtlich
war, dass der Verspätungszuschlag von 500 € höher war als der
Nachzahlungsbetrag im Einkommensteuerbescheid. Maßgeblich für die Höhe des
Verspätungszuschlags ist nämlich grundsätzlich die festgesetzte Steuer, von der
0,25 % pro Monat als Verspätungszuschlag festzusetzen sind, mindestens aber 25
€ pro Monat.
Zwar gibt es im Gesetz eine
Regelung, nach der sich der Verspätungszeitraum verkürzt; dies ist der Fall,
wenn der Steuerpflichtige zunächst davon ausgehen konnte, dass er eine
Steuererklärung nicht abgeben muss, dann aber eine Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärung erhält: In diesem Fall wird der Verspätungszuschlag nur für die
Monate berechnet, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist
begonnen haben.
Für den Kläger galt diese Regelung
jedoch nicht. Denn er hätte sich fachkundigen Rat bei seinem Steuerberater
einholen können und durfte nicht aufgrund der Vorjahre, in denen er zu einer
Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet war, davon ausgehen, für 2020
keine Steuererklärung abgeben zu müssen. Die hier genannte Regelung ist
insbesondere für Rentner gedacht, die erst aufgrund der Aufforderung durch das
Finanzamt davon erfahren haben, dass sie eine Steuererklärung abgegeben müssen.
Quelle: FG Köln, Urteil v.
22.04.2026 – 12 K 72/25; NWB

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