Das BMF hat sich zur
(Wieder-)Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
geäußert.
Hintergrund: Zum 1.1.2026
wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt.
Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits
mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie
gesenkt.
Nun ist das BMF
auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab näher
eingegangen:
-
Danach wird es bei
Kombiangeboten aus Speisen inklusive
Getränke (z.B. bei einem Buffet oder bei
All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus
Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende
Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des
Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit
7 % Umsatzsteuer). -
In Bezug auf die
Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil
für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen
(z.B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen,
Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19
% angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z.B. nach
Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich. -
Für die Silvesternacht vom
31.12.2025 auf den 1.1.2026 wurde aus Vereinfachungsgründen geregelt, dass auf
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der Regelsteuersatz angewandt
werden konnte.
Quelle: BMF-Schreiben vom
22.12.2025 – III C 2 – S 7220/00023/014/027; NWB
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