Die Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinssatzes bei einem
grenzüberschreitenden Konzerndarlehen richtet sich vorrangig nach der sog.
Preisvergleichsmethode und nicht nach der sog. Kostenaufschlagsmethode. Dies
gilt unabhängig davon, ob das Darlehen besichert ist und ob das Darlehen von
der Konzernmutter oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden
Konzern-Schwestergesellschaft gewährt worden ist.

Hintergrund: Entgelte, die
zwischen Konzerngesellschaften vereinbart werden, müssen
fremdüblich sein, damit sie steuerlich
anerkannt werden. Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden
Leistungsbeziehungen, bei denen eine deutsche Konzerngesellschaft ein Entgelt
an eine ausländische Konzerngesellschaft für deren Leistung bezahlt. Hier
besteht die Gefahr, dass der Gewinn ins Ausland verlagert wird.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine in Deutschland ansässige GmbH, die zu einem niederländischen Konzern
gehörte. Die Konzernmutter und Alleingesellschafterin der Klägerin war die
Y-Holding. Die Y-Holding war auch Alleingesellschafterin der Z-Gesellschaft,
die ebenfalls in den Niederlanden ansässig war und als
Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Die Klägerin erhielt seit 1997
fortlaufend Darlehen von der Z mit einer Laufzeit von vier bis sieben Jahren
und Zinssätzen von 4,375 bis 6,45 %. Die Darlehen waren nicht besichert. Die
Klägerin machte die Zinsen, die sie an die Z zahlte, als Betriebsausgaben
geltend. Das Finanzamt hielt die Zinsen für überhöht und gelangte unter
Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu niedrigeren Zinsaufwendungen.
Dabei ging das Finanzamt von den Refinanzierungskosten der Z aus, erhöhte diese
u.a. um die Personalkosten der Z sowie um einen konzernüblichen Gewinnzuschlag
von 5 % der Kosten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hält die Preisvergleichsmethode für vorrangig anwendbar
und hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurückverwiesen:

Die Zinskonditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten, damit
die Zinsaufwendungen steuerlich anerkannt werden können. Die Ermittlung eines
fremdüblichen Zinssatzes zwischen Konzerngesellschaften kann mithilfe einer
Standardmethode wie z.B. der Preisvergleichs- oder Kostenaufschlagsmethode
durchgeführt werden.

  • Bei der Preisvergleichsmethode wird der Zinssatz ermittelt,
    der üblicherweise zwischen unabhängigen Dritten vereinbart wird.

  • Bei der Kostenaufschlagsmethode werden die Kosten des
    darlehensgebenden Konzernunternehmens nach anerkannten Kalkulationsmethoden
    ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht.

Die Preisvergleichsmethode hat Vorrang gegenüber der
Kostenaufschlagsmethode. Dies gilt auch dann, wenn der übliche Preis höher oder
niedriger ist als der nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelte Preis.

Es kommt daher auf den Zinssatz an, zu dem Fremde unter
vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt
hätten. Das FG muss diesen Zinssatz nun ermitteln. Dabei ist auch die Bonität
der Klägerin zu berücksichtigen; hierzu gehört auch die Frage, ob die Bonität
durch die Konzernzugehörigkeit der Klägerin gestärkt wird.

Hinweise: Aus Sicht der Klägerin
wäre eine sog. Stand-alone-Betrachtung bei der Bonitätsprüfung vorteilhafter.
Denn dann würde ein etwaiger Konzernrückhalt nicht berücksichtigt werden, so
dass der fremdübliche Zinssatz höher wäre. Demgegenüber tritt die
Finanzverwaltung für ein sog. Konzern-Rating ein, stellt also auf die
gewichtete durchschnittliche Kreditwürdigkeit des gesamten Konzerns ab.

Der BFH neigt zur Stand-alone-Betrachtung, so dass allein auf die
Kreditwürdigkeit der Klägerin ohne den hinter ihr stehenden Konzern abzustellen
wäre; ein fremder Darlehensgeber könnte sich nämlich auf eine finanzielle
Unterstützung der Klägerin als Darlehensnehmerin durch ihre Konzernmutter nicht
verlassen. Dennoch schließt dies nicht aus, dass ein fremder Darlehensgeber die
Zugehörigkeit zu einem Konzern positiv bei der Zinsvereinbarung bewerten würde,
weil es sich bei der Darlehensnehmerin z.B. um eine Konzerngesellschaft mit
strategischer Bedeutung für den Gesamtkonzern handelt.

BFH, Urteil v. 18.5.2021 – I R 4/17; NWB