Die bayerische Finanzverwaltung kündigt für November 2022 den
Erlass geänderter Zinsbescheide für Steuernachzahlungen auf der Grundlage des
geminderten Zinssatzes von 1,8 % jährlich statt bislang 6 % an. Zinsbescheide
für Steuererstattungen, die auf der
Grundlage des bislang gültigen Zinssatzes von 6 % erlassen worden sind, bleiben
jedoch wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes bestehen und werden nicht
zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Hintergrund: Steuernachzahlungen
und -erstattungen werden grundsätzlich mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf
des Veranlagungszeitraums verzinst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat
aber im Jahr 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für
Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist
daraufhin tätig geworden und hat rückwirkend ab 1.1.2019 einen Zinssatz von 1,8
% jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt.

Wesentlicher Inhalt der Veröffentlichung des
Bayerischen Landesamts für Steuern:

  • Ab November 2022 wird die bayerische Finanzverwaltung etwa
    zwei Millionen Zinsbescheide ändern, die den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019
    betreffen.

  • Dies betrifft Zinsbescheide, in denen Nachzahlungszinsen mit
    einem Zinssatz von 6 % jährlich festgesetzt worden sind und die
    verfahrensrechtlich offen sind.

    Hinweis: Die Änderung führt
    zu einer Minderung der Zinsen, so dass die Differenz erstattet werden wird,
    falls die bisherige Zinsfestsetzung bezahlt worden ist.

  • Zinsbescheide, in denen Erstattungszinsen mit einem Zinssatz
    von 6 % festgesetzt worden sind, werden aufgrund des gesetzlichen
    Vertrauensschutzes nicht geändert –
    hier bleibt es bei dem Zinssatz von 6 %.

Hinweise: Werden
Erstattungszinsen für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 erstmalig
festgesetzt, besteht kein gesetzlicher Vertrauensschutz, so dass der neue
Zinssatz von 1,8 % jährlich angewendet werden wird.

Die aktuelle Veröffentlichung gilt nur für Bayern, nicht für die
übrigen Bundesländer. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dort andere
Grundsätze angewendet werden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung v.
3.11.2022; NWB