Eine zahnärztlich tätige Partnerschaft, an der sieben Zahnärzte
beteiligt sind, erzielt freiberufliche Einkünfte, auch wenn sich einer der
Zahnärzte ganz überwiegend um die kaufmännische Führung der Partnerschaft
kümmert und nur äußerst geringfügig zahnärztlich tätig wird.
Hintergrund: Freiberufliche
Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den Freiberuflern gehören
insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure und Architekten.
Sachverhalt: M war Zahnarzt und
Partner einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft, die aus
insgesamt sieben Zahnärzten bestand. M nahm vor allem die kaufmännischen
Angelegenheiten der Partnerschaft wahr und kümmerte sich um die Instandhaltung
der medizinischen Geräte. Im Streitjahr 2010 beriet M lediglich fünf Patienten;
am Behandlungsstuhl wurde er nicht tätig. Das Finanzamt stellte den Gewinn der
Partnerschaft als gewerblich fest und begründete dies damit, dass M nicht
freiberuflich tätig geworden sei.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der Partnerschaft statt:
-
Eine Personengesellschaft ist freiberuflich tätig, wenn
sämtliche Gesellschafter Freiberufler sind, also die persönliche
Berufsqualifikation eines freien Berufs erfüllen, und eine freiberufliche
Tätigkeit tatsächlich ausüben. -
Dies setzt nicht voraus, dass jeder Gesellschafter der
Partnerschaft in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich
tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Vielmehr genügt es, wenn ein
Gesellschafter in Form der Mit- und Zusammenarbeit mit seinen Kollegen
freiberuflich tätig wird. Bei einem größeren Zusammenschluss von Ärzten
gehört auch die kaufmännische Führung und Organisation der
Personengesellschaft zur freiberuflichen Tätigkeit. Daher
kann auch ein überwiegend kaufmännisch tätiger Zahnarzt freiberuflich tätig
sein. -
Weitere Voraussetzung ist aber, dass jeder Gesellschafter
zumindest geringfügig zahnärztlich tätig
wird. Diese Voraussetzung erfüllte M, weil er fünf Patienten im Streitjahr
beriet.
Hinweise: Da auch die sechs
Kollegen des M freiberuflich tätig waren, waren an der Partnerschaft nur
Freiberufler beteiligt und auch freiberuflich tätig. Damit erzielt die
Partnerschaft selbständige Einkünfte, nicht aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
sodass ein Gewerbesteuermessbescheid gegenüber der Partnerschaft nicht ergehen
kann.
In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass jeder
Gesellschafter auch freiberuflich aktiv wird, also z.B. zumindest einige
Patienten behandelt, um den Anforderungen einer „zumindest äußerst
geringfügigen“ freiberuflichen Tätigkeit zu genügen. Der M hatte sich auf
eine Beratung beschränkt und keinen einzigen Patienten zahnärztlich behandelt.
Dem BFH hat dies zwar genügt; es ist aber nicht auszuschließen, dass
Finanzgerichte den Begriff der „äußerst geringfügigen“
freiberuflichen Tätigkeit strenger auslegen und eine ärztliche Behandlung
verlangen. In jedem Fall sollte die „äußerst geringfügige“
freiberufliche Tätigkeit dokumentiert werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.2.2025 – VIII R 4/22;
NWB
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