Die für die Gemeinnützigkeit erforderliche Vermögensbindung in der
Satzung verlangt, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte
Verwendungszweck genau bestimmt wird oder dass eine andere gemeinnützige
Körperschaft hinreichend benannt wird. Nur dann ist überprüfbar, ob bei
Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft das Vermögen für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden soll.

Hintergrund: An die
Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen Körperschaft werden hohe
formelle Anforderungen gestellt. So verlangt der Gesetzgeber u.a. eine
satzungsmäßige Vermögensbindung. Die
Körperschaft (Verein) muss also in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Vermögen
im Fall der Auflösung einem steuerbegünstigten Zweck zugute kommt. Diese
Festlegung muss so genau bestimmt sein, dass bereits anhand der Satzung geprüft
werden kann, ob der Verwendungszweck steuerlich begünstigt ist, also als
gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen wird.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die gemeinnützig sein sollte. In der Satzung wurde geregelt, dass
für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der GmbH oder bei Wegfall ihres
gemeinnützigen Zwecks das Vermögen der GmbH an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützige
Körperschaft fallen sollte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss. Das Finanzamt lehnte die
Feststellung ab, dass die Satzung der Klägerin die formellen Anforderungen an
die Gemeinnützigkeit erfüllt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Es muss ausschließlich anhand der Satzung
    eine Prüfung möglich sein, ob die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten
    Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft gewährleistet

    bleibt, wenn die gemeinnützige Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird oder
    wenn ihr bisheriger gemeinnütziger Zweck wegfällt.

  • Daher muss bereits bei der Gründung der Körperschaft der
    Verwendungszweck nach Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft
    verbindlich und konkret in der Satzung festgelegt werden.

  • Im Streitfall fehlte eine entsprechende Festlegung. Denn die
    Klägerin hat in ihrer Satzung lediglich geregelt, dass ihr Vermögen an eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere
    steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die das Vermögen unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die
    Klägerin hat aber weder den Empfänger noch die Zwecke näher
    festgelegt
    . Zu den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken
    zählen viele Tätigkeiten. Daher hätte die Klägerin den
    konkreten steuerbegünstigten Zweck benennen
    müssen.

Hinweise: Es ist nicht
erforderlich, dass in der Satzung die Empfängerkörperschaft namentlich genannt
wird, wenn jedenfalls der gemeinnützige Zweck, für den das Vermögen verwendet
werden soll, konkret bezeichnet wird.

Die hier streitige satzungsmäßige Vermögensbindung hat die Funktion
eines sog. Buchnachweises. Es soll also bereits anhand der Satzung eine Prüfung
möglich sein, ob die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke
verfolgt.

Die Finanzverwaltung hat eine
Mustersatzung veröffentlicht, die in der
Praxis verwendet werden sollte. Danach ist entweder eine bestimmte juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft
anzugeben, die das Vermögen erhalten soll, oder aber ein bestimmter
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck zu bezeichnen, für den das
Vermögen zu verwenden ist. Beispiele: „für die Unterhaltung des
Gotteshauses in …“, „Förderung von Wissenschaft und
Forschung“ oder „Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung“.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 10/24;
NWB